Veranstaltung: | 63. Mitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 9. Änderungen von Satzungen und Ordnungen |
Eingereicht durch: | StuRa der Uni Heidelberg |
Status: | Angenommen (43/9/6) |
Eingereicht: | 01.03.2020, 14:48 |
Ersetzt: | SÄ-A5: Einrichtung einer Schlichtungskommission (SchliKo) |
SÄ-A5NEU: Einrichtung einer Schlichtungskommission (SchliKo)
§
Satzung: § 3
neue Ergänzungsordnung: Schlichtungsordnung
Aktuelle Fassung
§ 3 Organe und Gremien
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Ausschuss der Student*innenschaften
c) der Vorstand
d) der Kassenprüfungsausschuss.
geänderte Fassung
Die 62. fzs Mitgliederversammlung beschließt, eine Schlichtungskommission
einzurichten.
Satzung:
§ 3 Organe und Gremien
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Ausschuss der Student*innenschaften
c) der Vorstand
d) der Kassenprüfungsausschuss
e) Schlichtungskommission.
neue Ergänzungsordnung:
Schlichtungsordnung des fzs e.V. (SchliO)
I. Organisation der Schlichtungskommission
§ 1 Stellung
Die Schlichtungskommission ist ein den übrigen zentralen Organen und Gremien
des fzs gegenüber selbständiges und unabhängiges Organ für die Durchführung
von Schlichtungsverfahren und Wahlprüfungen sowie zur Entscheidung sonstiger,
ihr übertragener Beschwerden. Sie tagt nur dann, wenn sie von einer/-m
antragsberechtigten Person, Gremium oder Organ angerufen wird.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Der Schlichtungskommission gehören zwischen vier und acht Personen an, von
denen mindestens die Hälfte Frauen sind.
(2) Die Mitglieder der Schlichtungskommission werden auf der ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung im Sommersemester für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Eine Nachwahl ist bei jeder Mitgliederversammlung möglich. Wenn die Besetzung
nach Abs. 1 nicht gegeben ist, kann der Ausschuss der Student*innenschaften so
viele Personen wählen, bis der Schlichtungskommission vier Personen angehören,
von denen mindestens die Hälfte Frauen sind. Die Amtszeit endet in jedem Fall
mit der Wahl bei der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung im folgenden
Sommersemester.
(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch
1. Rücktritt,
2. Abwahl durch die Mitgliederversammlung,
3. Tod,
4. Mitgliedschaften im Sinne des Unvereinbarkeitsbeschlusses,
5. die Mitgliedschaft oder dem Bekanntwerden der Mitgliedschaft in einer
Organisation, deren Ziele und grundsätzliche Ansichten den Zielen und
grundsätzlichen Ansichten des Verbands laut §2 der Satzung widersprechen.
§3 Stimmrecht
(1) Alle Mitglieder der Schlichtungskommission sind stimmberechtigt und
verfügen über jeweils eine Stimme.
(2) Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie deren Abstimmungen dürfen
diejenigen Mitglieder nicht teilnehmen, die
1. selbst Antragsteller*in sind.
2. Mitglied eines antragsstellenden Organs oder Gremiums sind.
3. Mitglied eines durch den Antrag betroffenen Organs oder Gremiums sind.
4. aus einem anderen Grund als befangen gelten.
Ob Mitglieder nach Abs. 3 Nr. 4 als befangen gelten, wird zu Beginn der Sitzung
mit einfacher Mehrheit festgestellt, bei der das/die betroffene/-n Mitglied/-er
nicht stimmberechtigt ist/sind.
§ 3 Geschäftsordnung
Die Schlichtungskommission kann sich bei Bedarf und im Rahmen der Satzung, sowie
der Wahlordnung und dieser Ordnung eine Geschäftsordnung geben und ihre interne
Organisation und das Verfahren näher bestimmen. Die Geschäftsordnung kann mit
einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert werden.
II Sitzungen
§ 4 Öffentlichkeit der Sitzung
Die Sitzungen der Schlichtungskommission sind grundsätzlich öffentlich. Die
Öffentlichkeit kann im Einzelfall mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 5 Terminierung der Sitzungen
(1) Die Schlichtungskommission hat nach ihrer Anrufung binnen zwei Wochen zu
tagen. Eine Sitzung ist nach Möglichkeit so zu terminieren, dass sowohl die den
Einspruch erhebenden Personen, wie auch Vertreter*innen der Gremien, gegen die
Einsprüche erhoben werden, die Möglichkeit zur Teilnahme am Treffen bzw. der
Telefonkonferenz haben. Auch bei Telefonkonferenzen können Beschlüsse
getroffen werden.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 sind Sitzungen der Schlichtungskommission nach
Möglichkeit so zu terminieren, dass mehrere Schlichtungsverfahren /
Wahlanfechtungen in einer Sitzung abgehandelt werden können.
§ 6 Einberufung
Ein Mitglied der Schlichtungskommission lädt zu den Sitzungen ein. Dies
geschieht grundsätzlich durch Bekanntgabe des Sitzungstermins und
Veröffentlichung der Einladung auf der Website des fzs und durch die
Verschickung an die Mitglieder per E-Mail. Die Einladung muss spätestens vier
Tage im Voraus erfolgen.
§ 7 Beschlussfähigkeit und Abstimmungsregeln
(1) Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die
Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die
Schlichtungskommission ist nicht beschlussfähig, wenn keine Frau anwesend ist.
Die Beschlussfähigkeit muss jederzeit gegeben sein.
(2) Die Schlichtungskommission entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit:
1. bei Verfahren nach § 8 Absatz 1 und 2 ist die Abstimmung zu wiederholen und
ggf. zu vertagen und dann zu wiederholen. Sollte auch nach der dritten Sitzung
keine Entscheidung getroffen worden sein, gilt die Beschwerde als abgelehnt.
2. bei Verfahren nach § 8 Absatz 3 ist die Beschwerde zurückgewiesen
beziehungsweise eine Wahl ist als ordnungsgemäß anerkannt.
III Verfahren vor der Schlichtungskommission
§ 8 Verfahrensarten
Die Schlichtungskommission ist zuständig bei:
(1) Streitigkeiten über die Zuständigkeiten und Kompetenzen von Organen und
Gremien des fzs,
(2) Einsprüchen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Sitzungen von Organen und
Gremien und
(3) Einsprüchen gegen Wahlen und Entsendungen durch die Mitgliederversammlung
oder den Ausschusses der Student*innenschaften.
§ 9 Verfahren
(1) Antragsberechtigt sind Organe und Gremien des fzs, Mitglieder nach § 5 der
Satzung, Student*innen, deren Student*innenschaft Mitglied des fzs ist, und
Student*innen, die in Gremien und Organen des fzs mitarbeiten.
(2) Im Antrag muss der Sachverhalt geschildert und auf die entsprechenden
Regelungen verwiesen werden, gegen die nach Ansicht der*des Antragstellerin/-s
verstoßen wurde.
(3) In Fällen des § 8 Abs. 1 spricht die Schlichtungskommission eine
Empfehlung aus und gibt sie an den*die Beteiligte*n und die*den Antragsteller*in
weiter.
(4) In Fällen des § 8 Abs. 2 können Einsprüche bis vierzehn Tage nach der
Genehmigung des Protokolls der entsprechenden Sitzung erhoben werden. Der
Einspruch ist innerhalb der Frist schriftlich bei der Schlichtungskommission
einzureichen. Die Schlichtungskommission erarbeitet zusammen mit den
Konfliktparteien einen Lösungsvorschlag. Diesen Lösungsvorschlag unterbreitet
sie als Empfehlung dem jeweiligen Organ oder Gremium. Die Empfehlung kann
vorsehen, dass das entsprechende Organ oder Gremium die gesamte Sitzung oder
einzelne gefasste Beschlüsse, vorgenommene Wahlen oder Entsendungen für
ungültig erklären und aufheben soll. Die jeweiligen Anträge oder Kandidaturen
der für ungültig erklärten und aufgehobenen Sitzung, Beschlüsse, Wahlen oder
Entsendungen gelten für die Sitzung, in der eben dieser Beschluss, diese Wahl
oder Entsendung aufgehoben wurden, als fristgerecht eingereicht, sodass
unmittelbar erneut abgestimmt oder gewählt werden kann.
(3) In Fällen des § 8 Abs. 3 kann die Schlichtungsungkommission eine
Empfehlung aussprechen, die Wahl oder Entsendung für ungültig erklären oder
eine Wiederholungswahl bzw. -entsendung zwingend anordnen. Die
Schlichtungskommission hört dazu diejenigen Personen an, die die Wahl bzw.
Entsendung durchgeführt haben. Zur Wahl-/Entsendungsprüfung wird der
Schlichtungskommission die Niederschrift über das Gesamtergebnis und die
Bekanntmachung des Ergebnisses, sowie auf Antrag sonstige Protokolle,
Zähllisten, Stimmzettel, etc. bereitgestellt. Stellt die Schlichtungskommission
Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Wahl oder Entsendung fest, die aber
weder das Ergebnis beeinflusst haben, noch die Wahl oder Entsendung allgemein
als den Wahlgrundsätzen und den Vorschriften entsprechend in Frage stellen, so
benennt sie diese Fehler oder Unregelmäßigkeiten in ihrem Beschluss
ausdrücklich und unterbreitet diesen dem wählenden oder entsendenden Organ
oder Gremium. Stellt die Schlichtungskommission Fehler oder Unregelmäßigkeiten
bei der Wahl oder Entsendung fest, die das Ergebnis hätten verändern können
oder so gelagert sind, dass die Wahl nicht mehr als den Wahlgrundsätzen und den
Vorschriften entsprechend gelten kann, so erklärt sie die Wahl oder ggf. den
betroffenen Teil der Wahl für ungültig und ordnet eine Neuwahl/-entsendung an.
Bestehen lediglich Zweifel an der Auszählung der Stimmen, so kann sie eine
Neuauszählung anordnen.
IV Protokolle der Schlichtungskommission
§ 10 Protokolle
(1) Über jede Sitzung der Schlichtungskommission wird ein Protokoll
angefertigt. Das angefertigte Protokoll ist nach der Sitzung von der
protokollführenden Person zu unterschreiben. Die Protokolle werden archiviert.
(2) Ein Protokoll enthält mindestens: 1. Datum, Beginn und Ende der Sitzung, 2.
Liste der teilnehmenden Mitglieder, sowie ob sie stimmberechtigt sind, und der
sonstigen Beteiligten, 3.die gefassten Empfehlungen und Beschlüsse mit a) dem
Wortlaut des Beschlusses / der Empfehlung; b) den Gründen und Erwägungen für den
Beschluss / die Empfehlung, sowie bei bindenden Entscheidungen die rechtlichen
Erwägungen.
(3) Das Protokoll wird im Umlaufverfahren von den Mitgliedern der
Schlichtungskommission genehmigt und ist nach seinem Beschluss auf der Website
zu veröffentlichen.
(4) Die Schlichtungskommission berichtet bei jeder Mitgliederversammlung
zusammenfassend über die gestellten Anträge, die ausgesprochenen Empfehlungen
und die getroffenen Beschlüsse.
Begründung
Der fzs sollte über eine unabhängige Kommission verfügen, die Uneinigkeiten
und Streitigkeiten innerhalb des Verbandes löst. Die maßgebliche Aufgabe der
SchliKo soll sein, zwischen den Organen und Gremien zu vermitteln und ggf.
Empfehlungen auszusprechen, sowie im Fall des Einspruchs gegen Wahlen oder
Entsendungen zu beschließen, dass diese ggf. ungültig oder zu wiederholen
sind. Sie soll dabei neutral die Satzungen und Ordnungen des fzs auslegen.
Alle Änderungsanträge (ÄAs) der letzten MV wurden miteinbezogen und
eingearbeitet, wenn wir sie für sinnvoll hielten.
Da wir den Antrag basierend auf der aktuellen Satzung verfasst haben, ist von
„Frauen*“ die Rede. Ggf. werden wir (oder gerne auch andere) einen ÄA
verfassen, um das Gendern in der Ordnung einheitlich zu handhaben, falls der
Antrag von fgp angenommen wird.
Wir freuen uns über Rückfragen, ÄAs und eine konstruktive Diskussion bei der
MV!