Änderungen von SÄ-A5 zu SÄ-A5NEU
Ursprüngliche Version: | SÄ-A5 |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 27.01.2020, 20:06 |
Neue Version: | SÄ-A5NEU |
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Status: | Angenommen (43/9/6) |
Eingereicht: | 01.03.2020, 14:48 |
Titel
§
Aktuelle Fassung
geänderte Fassung
In Zeile 21 löschen:
Die Schlichtungskommission (SchliKo) ist ein den übrigen zentralen Organen und
Von Zeile 27 bis 33:
(1) Der SchliKoSchlichtungskommission gehören zwischen vier und acht Personen an, von denen mindestens die Hälfte Frauen* sind.
(2) Die Mitglieder der SchliKoSchlichtungskommission werden bei einerauf der ersten ordentlichen SommerMVMitgliederversammlung im Sommersemester für eindie Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Nachwahl bei einer MV ist bei jeder Mitgliederversammlung möglich. Wenn die Besetzung nach Abs. 1 nicht gegeben ist, kann der ASAusschuss der Student*innenschaften so viele Personen wählen, bis der SchliKoSchlichtungskommission vier Personen angehören, von denen mindestens die Hälfte Frauen* sind. Die Amtszeit endet in jedem Fall mit der Wahl bei der nächsten SommerMVersten ordentlichen Mitgliederversammlung im folgenden Sommersemester.
In Zeile 38 einfügen:
4. Mitgliedschaften im Sinne des Unvereinbarkeitsbeschlusses,
5. die Mitgliedschaft oder dem Bekanntwerden der Mitgliedschaft in einer Organisation, deren Ziele und grundsätzliche Ansichten den Zielen und grundsätzlichen Ansichten des Verbands laut §2 der Satzung widersprechen.
In Zeile 41:
über das gleiche Stimmrechtjeweils eine Stimme.
Von Zeile 52 bis 54:
Die SchliKoSchlichtungskommission kann sich bei Bedarf und im Rahmen der Satzung, sowie der WahlOWahlordnung und dieser Ordnung eine Geschäftsordnung geben und ihre interne Organisation und das Verfahren näher bestimmen. Die GOGeschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen oder
In Zeile 58:
Die Sitzungen der SchliKoSchlichtungskommission sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann
In Zeile 61:
(1) Die SchliKoSchlichtungskommission hat nach ihrer Anrufung binnen zwei Wochen zu tagen. Eine
In Zeile 65:
Telephfonkonferenz haben. Auch bei Telephfonkonferenzen können Beschlüsse
In Zeile 71:
Ein Mitglied der SchliKoSchlichtungskommission lädt zu den Sitzungen ein. Dies geschieht grundsätzlich
Von Zeile 76 bis 78:
(1) Die SchliKoSchlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die SchliKoSchlichtungskommission ist nicht beschlussfähig, wenn keine Frau* anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit muss
In Zeile 80:
(2) Die SchliKoSchlichtungskommission entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
In Zeile 83 einfügen:
ggf. zu vertagen und dann zu wiederholen. Sollte auch nach der dritten Sitzung keine Entscheidung getroffen worden sein, gilt die Beschwerde als abgelehnt.
In Zeile 86:
III Verfahren vor der SchliKoSchlichtungskommission
In Zeile 88:
Die SchliKoSchlichtungskommission ist zuständig bei:
In Zeile 90 einfügen:
Gremien des fzs,
Von Zeile 92 bis 93:
Gremien und
(3) Einsprüchen gegen Wahlen und Entsendungen durch die fzs MVMitgliederversammlung oder den ASAusschusses der Student*innenschaften.
In Zeile 96:
Satzung, Student*innen, deren StrukturStudent*innenschaft Mitglied des fzs ist, und Student*innen,
Von Zeile 101 bis 102:
(3) In Fällen des § 8 Abs. 1 spricht die SchliKoSchlichtungskommission eine Empfehlung aus und gibt sie an den/die Beteiligtenden*die Beteiligte*n und die*den Antragsteller*in weiter.
Von Zeile 105 bis 106:
Einspruch ist innerhalb der Frist schriftlich bei der SchliKoSchlichtungskommission einzureichen. Die SchliKoSchlichtungskommission erarbeitet zusammen mit den Konfliktparteien einen Lösungsvorschlag.
Von Zeile 115 bis 121:
(3) In Fällen des § 8 Abs. 3 kann die SchliKoSchlichtungsungkommission eine Empfehlung aussprechen, die Wahl oder Entsendung für ungültig erklären oder eine Wiederholungswahl bzw. -entsendung zwingend anordnen. Die SchliKoSchlichtungskommission hört dazu diejenigen Personen an, die die Wahl bzw. Entsendung durchgeführt haben. Zur Wahl-/Entsendungsprüfung wird der SchliKoSchlichtungskommission die Niederschrift über das Gesamtergebnis und die Bekanntmachung des Ergebnisses, sowie auf Antrag sonstige Protokolle, Zähllisten, Stimmzettel, etc. bereitgestellt. Stellt die SchliKoSchlichtungskommission Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Wahl
In Zeile 126:
wählenden oder entsendenden Organ oder Gremium. Stellt die SchliKoSchlichtungskommission Fehler oder
In Zeile 133:
IV Protokolle der SchliKoSchlichtungskommission
In Zeile 135:
(1) Über jede Sitzung der SchliKoSchlichtungskommission wird ein Protokoll angefertigt. Das
In Zeile 144:
(3) Das Protokoll wird im Umlaufverfahren von den Mitgliedern der SchliKoSchlichtungskommission
In Zeile 146:
(4) Die SchliKoSchlichtungskommission berichtet bei jeder MVMitgliederversammlung zusammenfassend über die gestellten