Veranstaltung: | 64. Mitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 9.2.1. Geschäftsordnung |
Eingereicht durch: | StuRa der Uni Heidelberg |
Status: | Zurückgezogen (Vertagt von 63. MV, zurückgezogen von Antragssteller*in) |
Eingereicht: | 07.08.2020, 17:34 |
GO-A2: Festlegung von Fristen rund um die fzs MV
§
§ 11 Anträge
Aktuelle Fassung
(1) Sämtliche Anträge an die Mitgliederversammlung müssen in die Einladung
zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden. § 14 Absätze 4 und 5 der Satzung
gelten entsprechende.
(2) Initiativanträge beziehen sich auf einen Sachverhalt, der erst nach Ablauf
der Frist nach § 14 Abs. 4 der Satzung entstanden oder bekannt geworden sind.
Diese von der Regelung nach Absatz 1 ausgenommen.
(3) Die übrigen Organe regeln Form und Fristen der Antragstellung selbst.
geänderte Fassung
(1) Sämtliche Anträge an die Mitgliederversammlung müssen in die Einladung zur
Mitgliederversammlung aufgenommen werden. § 14 Absätze 4 und 5 der Satzung
gelten entsprechend.
(2) Anträge, die nicht innerhalb der Frist eingereicht wurden, können in
dringlichen Fällen auf die Tagesordnung aufgenommen werden, sofern die
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zustimmt. Dringlichkeit liegt dann vor,
wenn die betreffende Angelegenheit unvorhersehbar war und ihre Behandlung keinen
Aufschub duldet.
(3) Fristgerecht und nicht-fristgerecht eingegangene Anträge, die auf der
Mitgliederversammlung nicht abschließend behandelt werden konnten, gelten
inklusive etwaiger Änderungs- und Modifizierungsanträge automatisch als für die
nächste, ordentlich stattfindende Mitgliederversammlung eingereicht. Dringende
inhaltliche Anträge können zum Beschluss an den Ausschuss der
Student*innenschaften verwiesen werden.
(4) Initiativanträge beziehen sich auf einen Sachverhalt, der erst nach Ablauf
der Frist nach § 14 Abs. 4 der Satzung entstanden oder bekannt geworden sind.
Diese sind von der Regelung nach Absatz 1 ausgenommen.
(5) Die übrigen Organe regeln Form und Fristen der Antragstellung selbst.
Begründung
In der Satzung ist bisher nur festgelegt, welche Fristen für satzungsändernde
Anträge, (Ab)Wahlen etc. (vgl. § 14 der Satzung) gelten und was passiert, wenn
sie zwar fristgerecht eingehen, aber nicht verschickt werden. Die
Geschäftsordnung ergänzt diese Regelung etwas. Was allerdings in keiner der
beiden Regelungen festgelegt ist, ist, wie mit nicht-fristgerecht eingegangenen
Anträgen verfahren wird. Außerdem halten wir es für sinnvoll, dass eine
Regelung für nicht-behandelte Anträge festgelegt wird, sodass sie nicht ein
zweites Mal eingereicht werden müssen, sondern automatisch als für die
nächste MV eingereichte gelten. Diese Regelungslücken möchten wir mit unserem
Antrag füllen.
Falls es Inkohärenzen zu anderen Ordnungen u.ä. geben sollte, und auch in
allen anderen Fällen freuen wir uns über Rückmeldung!
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