Veranstaltung: | 64. Mitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 9.1. Satzung |
Eingereicht durch: | Marvin Bielicki (Antidiskriminierungsbeauftragte:r) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 01.08.2020, 15:27 |
SÄ-A5: Jurasprech muss verständlich werden - gegen verklausulierte Satzungs- und Ordnungsdebatten
Antragstext
§ 14
Füge ein als (4): „Anträge, welche eine oder mehrere Änderungen in der Satzung
oder einer Ergänzungsordnungen vorsehen, sind mit einem Kurztext zu versehen, in
dem in einfacher, klarer, leichter und transparenter Sprache die vorgesehene
Wirkung der Änderung erläutert wird. Dieser ist von der Begründung zu trennen.
Diese Pflicht gilt auch für Änderungsanträge zu Anträgen nach Satz 1, jedoch
nicht für eindeutig Offensichtliches. Anträge ohne Erläuterungen dürfen nicht
behandelt werden, eine solche kann jedoch bis drei Tage nach Einreichung des
Antrages nachgereicht werden. Die Anträge sind zumindest vereinsöffentlich zu
sichern.“
Ändere Abs. (4) (alt) und Abs. (5) (alt) in Abs. (5) (neu) und Abs. (6) (neu).
Begründung
Erläuterung zur Änderung
§ 14
Diese Vorschrift dient dazu, Erklärungen für Änderungen in Satzungen und
anderen Ordnungen zu etablieren. Sie verpflichtet dazu, in allen solchen
Anträgen eine kurze Erklärung beizufügen, was die Änderungen bedeuten. Dies
soll auch für Änderungsanträge gelten. Erklärtext und Begründung sollen
dabei getrennt werden, der Text soll den Antrag nicht begründen. Anträge ohne
einen solchen Text dürfen nicht behandelt werden, es sei denn, er wird
innerhalb von drei Tagen nachgereicht.
Mit „eindeutig Offensichtlichem“ sind Sachen wie „Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand“ gemeint. Wenn aber vorher
beispielsweise ein anderes Organ den Vorstand wählte, dann ist die Änderung
nicht mehr eindeutig offensichtlich.
Der letzte Satz soll eine Speicherpflicht einrichten. Dies kann zum Beispiel
weiterhin darin bestehen, dass die Reader veröffentlicht werden.
Begründung
Jura ist schwer, keine Frage. Dadurch, dass Satzung und Ordnungen auch noch sehr
kompliziert und oftmals verwirrend geschrieben sind, wird das Verständnis nicht
unbedingt vereinfacht. Dadurch, dass Jura immer Interpretationssache ist, auch
nicht wirklich. Und wenn in Geschäftsordnungsdebatten auch noch alle möglichen
Paragraphen und Interpretationen hervorgekramt werden erst Recht nicht.
Problematisch ist dies nicht nur dadurch, dass Wissenshierarchien geschaffen
werden, sondern vor allem durch den Fakt, dass diese, bewusst oder unbewusst,
durch die bestehende Situation ausgenutzt werden. Die Wirkungen von Unklarheit
sind dabei oft entweder Enthaltungen, welche nach der Satzung oft einer Nein-
Stimme gleichkommen, oder das Folgen einer Argumentation, die zwar begründet,
die tatsächlichen Auswirkungen aber nicht kommuniziert.
Zu dieser Problematik soll der Paragraph Abhilfe schaffen. Er kann zwar nicht
dazu führen, dass die Normen plötzlich umfassend klar sind. Ein solcher Text
würde monatelange Arbeit brauchen und wahrscheinlich daran scheitern, dass
nunmal unterschiedliche Interpretationen bestehen. Auch langwierige GO-Debatten
kann er nicht verhindern. Aber immerhin dazu führen, dass bei den
Antragsdebatten alle die Chance haben, die thematisierten Änderungen und ihre
beabsichtigten Wirkungen nachvollziehen zu können.
Änderungsanträge
- Ä1 (AStA Universität Mainz, Eingereicht)
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