Veranstaltung: | 64. Mitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 9.2.2. Finanzordnung |
Eingereicht durch: | Vorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 07.08.2020, 14:41 |
FO-A3: Planungssicherheit bei Austritten sichern
§
5
Aktuelle Fassung
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Vollmitglieder beträgt
a) für Studierendenschaften mit bis zu 10.000 zu Beginn des Haushaltsjahres
eingeschriebenen Studierenden 1,00 Euro * x-2000 Euro (wobei x die Anzahl der
eingeschriebenen Studierenden darstellt), mindestens jedoch 1 Euro;
b) für Studierendenschaften mit mindestens 10.001 zu Beginn des Haushaltsjahres
eingeschriebenen Studierenden 0,80 EUR pro Student*in, höchstens jedoch 30.000
Euro.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag für
Vollmitglieder aus Baden-Württemberg
a) für das erste Haushaltsjahr nach der Konstituierung der Verfassten
Studierendenschaft 1,00 Euro;
b) für das zweite Haushaltsjahr nach der Konstituierung der Verfassten
Studierendenschaft 0,25 Euro * (x-2000) Euro (wobei x die Anzahl der
eingeschriebenen Studierenden darstellt), mindestens jedoch 1,00 Euro;
c) für das dritte Haushaltsjahr nach der Konstituierung der Verfassten
Studierendenschaft 0,50 Euro * (x-2000) Euro (wobei x die Anzahl der
eingeschriebenen Studierenden darstellt), mindestens jedoch 1,00 Euro.
d) Ab dem vierten Haushaltsjahr nach der Konstituierung der Verfassten
Studierendenschaft berechnet sich der Mitgliedsbeitrag nach Absatz 1.
(3) Im ersten Haushaltsjahr der Mitgliedschaft beträgt der Beitrag 50 vom
Hundert des regulären Beitrages nach Abs. 1, mindestens jedoch 1,00 Euro. Die
Regelung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffende Studierendenschaft bereits
Mitglied war und erneut beitritt. Es ist möglich, nach vier vergangenen Jahren
nach Beendigung der Mitgliedschaft bei einem Wiedereintritt den Mitgliedsbeitrag
nach Satz 1 erneut zu beantragen.
(4) Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 1. April und vor dem 1. Oktober, so
beträgt der Beitrag für das laufende Haushaltsjahr 25 vom Hundert des
regulären Beitrages nach Abs. 1, mindestens jedoch 1,00 Euro und im folgenden
Haushaltsjahr 75 vom Hundert des regulären Beitrages nach Abs. 1, mindestens
jedoch 1,00 Euro. Die Regelung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffende
Studierendenschaft bereits Mitglied war und erneut beitritt. Es ist möglich,
nach vier vergangenen Jahren nach Beendigung der Mitgliedschaft bei einem
Wiedereintritt den Mitgliedsbeitrag nach Satz 1 erneut zu beantragen.“
(5) Fördermitglieder legen ihren Beitrag selbst fest; dieser beträgt mind.
1,00 Euro jährlich.
geänderte Fassung
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Vollmitglieder beträgt
a) für Studierendenschaften mit bis zu 10.000 zu Beginn des Haushaltsjahres
eingeschriebenen Studierenden 1,00 Euro * x-2000 Euro (wobei x die Anzahl der
eingeschriebenen Studierenden darstellt), mindestens jedoch 1 Euro;
b) für Studierendenschaften mit mindestens 10.001 zu Beginn des Haushaltsjahres
eingeschriebenen Studierenden 0,80 EUR pro Student*in, höchstens jedoch 30.000
Euro.
(2 alt) streichen
(2 neu) Beitragspflichtig sind alle Mitglieder zum Stichtag am 01. Juli des
vorhergehenden Haushaltsjahres sowie alle neu betretenden Mitglieder.
(3) Im ersten Haushaltsjahr der Mitgliedschaft beträgt der Beitrag 50 vom
Hundert des regulären Beitrages nach Abs. 1, mindestens jedoch 1,00 Euro. Die
Regelung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffende Studierendenschaft bereits
Mitglied war und erneut beitritt. Es ist möglich, nach vier vergangenen Jahren
nach Beendigung der Mitgliedschaft bei einem Wiedereintritt den Mitgliedsbeitrag
nach Satz 1 erneut zu beantragen.
(4) Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 1. April und vor dem 1. Oktober, so
beträgt der Beitrag für das laufende Haushaltsjahr 25 vom Hundert des
regulären Beitrages nach Abs. 1, mindestens jedoch 1,00 Euro und im folgenden
Haushaltsjahr 75 vom Hundert des regulären Beitrages nach Abs. 1, mindestens
jedoch 1,00 Euro. Die Regelung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffende
Studierendenschaft bereits Mitglied war und erneut beitritt. Es ist möglich,
nach vier vergangenen Jahren nach Beendigung der Mitgliedschaft bei einem
Wiedereintritt den Mitgliedsbeitrag nach Satz 1 erneut zu beantragen.“
(5) Fördermitglieder legen ihren Beitrag selbst fest; dieser beträgt mind.
1,00 Euro jährlich.
(6 neu) Mitglieder, die ihren Austritt in der Zeit vom 01. Juli bis 01. Oktober
erklären, zahlen einen um 50 vom Hundert ermäßigten Beitrag für das folgende
Haushaltsjahr.
Begründung
Die derzeitige Situation gibt dem Verband keinerlei Planungssicherheit: Während
der Haushalt zumeist im August beschlossen wird und zu diesem Zweck im Grunde
schon Anfang Juli geplant sein muss, können Mitglieder noch am 30. September
austreten. Damit könnte der Verband sehr plötzlich ohne Einnahmen dastehen.
Gerade in der jetzigen Situation, wo keine eigenständigen
Betriebsmittelrücklagen existieren, könnte dies zur Zahlungsunfähigkeit des
Verbandes führen. Auch wenn ein solches vorhanden wäre, würde eine
Austrittsfrist für Mitgliedsbeiträge die Planungssicherheit des Verbandes
stark fördern. Die Reduzierung der Beiträge um die Hälfte für Austritte
zwischen der Frist und dem nächsten Haushaltsjahr ist aus unserer Sicht ein
guter Kompromiss zwischen den Interessen des Verbandes nach Planungssicherheit
und der Möglichkeit von Studierendenschaften kurzfristig ihre Mitgliedschaft zu
beenden.
Änderungsanträge
- Ä1 (AStA Universität Mainz, Eingereicht)
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