Veranstaltung: | 64. Mitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 9.2.4. Antidiskriminierungsvorschrift |
Eingereicht durch: | Marvin Bielicki (Antidiskriminierungsbeauftragte:r) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 01.08.2020, 15:12 |
AV-A2: Stärkung und Klarifizierung von Rechten Betroffener Personen
Antragstext
Erläuterung zum Antrag: in allen Fällen, in denen Normen zitiert werden und
verschiedene Normen durch ein “/“ getrennt sind, handelt es sich um ein und
dieselbe Norm. Der Kommentar (Alt) stellt dar, dass es sich um die Norm handelt,
wie sie jetzt besteht. Der Kommentar (Neu) stellt dar, welche Norm es wäre,
wenn jeder Antrag in der jetzigen Form angenommen würde. Die für die
Veröffentlichung und Implementierung zuständige(n) Person(en) wird/werden dazu
angehalten, die jeweils richtige oder gegebenenfalls eine andere Zitierung zu
verwenden und die Falsche nicht zu übernehmen.
Inhaltliche Änderungen
In § 3 (Alt)/§ 4 (Neu):
Streiche (1) und ersetze durch “Das Antidiskriminierungsteam muss zu
mindestens 60 % aus FINT-Personen bestehen. Die Regelungen aus § 29 (3) und (4)
der Satzung gelten entsprechend.”
Füge ein in (2) Satz 1, welcher in (1) ist, zwischen “Queerplenum” und
“für”: “sowie, sofern sie zu diesem Zweck einberufen werden, Plena nach
§ 12 (Neu)/§ 9 (Alt) dieser Vorschrift”.
Füge ein nach Satz 1 als Satz 2: “Die Plena sind auf jeder
Mitgliederversammlung auf dieses Recht hinzuweisen.” Trenne (1) und (2) in
(1).
Füge ein in (2) (Alt)/(3) (Neu) nach Satz 1: “Vom Ausschuss der
Student*innenschaften
gewählte Personen sind von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu
bestätigen.” Ändere in Abs. (3)
Füge ein in (5) (Alt)/(6) (Neu) nach Satz 2: “Eine Person, deren Amtszeit
nach (4), (3) Satz 2 b) und d) (Alt)/(5), (4) Satz 2 b) und d) (Neu) endet, darf
nur nach Zustimmung der diskriminierten Gruppe oder Gruppen oder mit einer 3/4
Mehrheit wiedergewählt werden.”
Füge ein nach (5) (Alt)/(6) (Neu) als (7)“Während des Bewerbungsprozesses
sollen die Kandidat*innen gefragt werden, ob sie mit dem Verständnis von
Antidiskriminierungsarbeit im Allgemeinen, des Verbandes oder mit dieser
Vorschrift vertraut sind. Ihnen ist zudem die Möglichkeit zu geben, sich im
Vorfeld der Wahl auszutauschen, um festzustellen, ob eine gemeinsame
Zusammenarbeit erfolgen kann.”
Als (8) “Als Vertrauenspersonen ist insbesondere darauf zu achten, dass ein
Vertrauensverhältnis zumindest zwischen einzelnen
Antidiskriminierungsbeauftragten und den Gruppen, die sie gegebenenfalls
repräsentieren sollen, besteht. Erklärungen von Geschlechterplena nach der
Satzung oder nach § 12 (Neu) dieser Vorschrift, nach denen ein solches
Verhältnis nicht besteht, sind besonders in die Wahl einzubeziehen. Vetorechte
der Plena gelten entsprechend.”
Füge ein als neuer Paragraph:
Ҥ 2 Unmittelbarer Geltungsbereich
(1) Geltungsbereich, vorbehaltlich des § 1 dieser Vorschrift, ist jeder
Ausdruck des unmittelbaren Vereinslebens des fzs, unabhängig davon, ob es sich
um eine Veranstaltung, Versammlung, Sitzung oder einen anderen Ausdruck des
Vereinslebens handelt.
(2) Anspruchsberechtigt aus dieser Ordnung sind alle Personen, die am
unmittelbaren Vereinsleben mitwirken, unabhängig davon, ob es sich um
Mitglieder, Nichtmitglieder, Referent*innen, Dozent*innen, Gäst*innen oder
andere Personen handelt.
(3) Um den Geltungsbereich und die Anwendung dieser Vorschrift allen zu
ermöglichen, sind die Aufgaben der Antidiskriminierungsbeauftragten und ihrer
Hilfspersonen (Awarenessteam) sowie die Ansprechmöglichkeit, die Folgen
derselben und die Rechte und Ansprüche der von Vorfällen betroffenen Personen
in einfacher, klarer und transparenter Sprache transparent, öffentlich,
deutlich erkennbar und lesbar in den betreffenden Veranstaltungen, Sitzungen und
Versammlungen zur Verfügung zu stellen. Eine den genannten Grundsätzen
entsprechende Darstellung der Rechte und Ansprüche der von Vorfällen
betroffenen Personen ist leicht erreichbar auf der Internetseite zu
veröffentlichen.
Füge ein als neuer Paragraph:
“§ 5 Grundsätze der Antidiskriminierungsbeauftragten
(1) Vorbehaltlich anderer, besonderer Bestimmungen und Aufgabenverteilungen
innerhalb dieser Vorschrift ist oberste Zielsetzung der
Antidiskriminierungsbeauftragten die Durchsetzung der in § 3 (Neu) genannten
Grundsätze. Dazu werden ihnen, je nach Veranstaltung, Sitzung oder Versammlung,
Aufgaben übertragen.
(2) Antidiskriminierungsbeauftragte sind zudem Ansprechpersonen für
Diskriminierungen oder übergriffiges Verhalten jeglicher Art im Vereinsleben.
Die genannten Prinzipien der Deutungshoheit betroffener Personen jeder Art und
Parteilichkeit in Bezug auf diese gelten in diesen Fällen absolut und ohne
jeden Vorbehalt.
(3) Antidiskriminierungsbeauftragte und Hilfspersonen arbeiten auf der Grundlage
der Prinzipien der Parteilichkeit und Definitionsmacht/Deutungshoheit
betroffener Personen. Unter gleichzeitiger Beachtung ihrer eigenen
Belastungsgrenzen sollen sie Betroffenen jeder Art von übergriffigem Verhalten
jeder Art ein Gefühl des Vertrauens, des Ernstgenommen-Werdens, der
Unterstützung, des Achtens auf die Bedürfnisse, des Empowerments, des nicht-
auf-sich-alleine-gestellt-Seins und des Geglaubt-Werdens geben. Insbesondere in
Bezug auf die Machtverteilung ist es ihre Aufgabe, eben jene in der Gesellschaft
verankerten Verhältnisse zu brechen und betroffenen Personen dabei zu
unterstützen, situative Machtlosigkeit zu brechen.
(4) Aufgabe der Antidiskriminierungsbeauftragten ist es nicht, Konfliktlösung
oder Konfliktgericht zu sein. Es steht ihnen nicht zu, innerhalb des Amtes unter
dem Deckmantel der Objektivität Konfliktberatung zu betreiben oder unter diesem
Deckmantel Konflikte zu kommentieren. Insbesondere bei Anrufen nach Abs. 2 sind
diese nicht dazu verpflichtet, Neutralität jeglicher Art zu zeigen oder als
Arbeitsgrundsatz zu betrachten. Hiervon abgewichen werden darf nur und
ausschließlich dann, wenn alle Beteiligten einvernehmlich und ohne Anwendung
von Druck oder Zwang von Seiten anderer Beteiligter sich hierzu bereit
erklären. Dabei ist es insbesondere nicht Aufgabe der
Antidiskriminierungsbeauftragten, auf ein solches Verfahren hinzuwirken.
(5) Bei Abweichung von Abs. 4 Satz 1 sind die betroffenen
Antidiskriminierungsbeauftragten dazu verpflichtet, sich in den betreffenden
Vorfall einzuarbeiten.”
Füge ein als neuer Paragraph:
“§ 6 Allgemeine Maßnahmen
(1) Auf größeren Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des fzs richtet
das Antidiskriminierungsteam oder, soweit notwendig, der Vorstand nach
Möglichkeit ein Awarenessteam ein. Diese sollen Ansprechpersonen bezüglich
diskriminierender oder übergriffiger Vorfälle jeglicher Art sein und sich nach
den in dieser Vorschrift genannten Grundlagen richten. Sie sind auf geeignete
Art und Weise in die Grundsätze von Awarenessarbeit einzuweisen.
(2) Auf größeren Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des fzs ist lokal
sowie für jegliche andere Ausgestaltung des Vereinslebens online eine
Möglichkeit der anonymisierten Kontaktaufnahme und des Berichtes von
diskriminierendem oder übergriffigem Verhalten zu schaffen.”
Streiche § 6 (6) ersatzlos.
In § 9 (Alt)/§ 12 (Neu):
Füge ein in (1) nach Satz 2: “Diese Veranstaltungen können auch mit anderen
Inhalten verknüpft werden, dabei ist jedoch darauf zu achten, dass dem
beantragten Inhalt die notwendige Aufmerksamkeit, insbesondere bezüglich der
Ressourcenverteilung, zugutekommt. Dies gilt ebenso für Veranstaltungen nach §
10 (Alt)/§ 13 (Neu).”
Füge ein in (2) nach Satz 2: “§ 12 (6) der Satzung gilt entsprechend. Wird
das Plenum aufgrund eines Antrags während der Mitgliederversammlung einberufen,
so darf dieser und jeder in diesem Zusammenhang stehende Antrag während des
Plenums nicht behandelt werden. Eine Unterbrechung der Sitzung kann per
Geschäftsordnungsantrag beschlossen werden.”
Redaktionelle Änderungen
In § 3 (Alt)
(2) wird zu (3)
(5) wird zu (6)
(6) wird zu (9)
§ 3 (Alt) wird zu § 4 (Neu)
§ 4 (Alt) wird zu § 7 (Neu)
§ 5 (Alt) wird zu § 8 (Neu)
§ 6 (Alt) wird zu § 9 (Neu)
§ 7 (Alt) wird zu § 10 (Neu)
§ 8 (Alt) wird zu § 11 (Neu)
§ 9 (Alt) wird zu § 12 (Neu)
§ 10 (Alt) wird zu § 13 (Neu)
§ 11 (Alt) wird zu § 14 (Neu)
§ 12 (Alt) wird zu § 15 (Neu)
Begründung
Erläuterungen der Änderungen
§ 2 Unmittelbarer Geltungsbereich (Neuer Paragraph)
(1) Erklärt, dass diese Vorschrift in allen Bereichen des Vereins gilt. Das
kann eine Mitgliederversammlung, eine Vortragsreihe, eine Telko, eine
Ausschusssitzung oder jedes andere Treffen sein, das in einem direkten fzs-
Kontext steht.
(2) Schreibt fest, das alle Personen, die an solchen Treffen teilnehmen, durch
diese Ordnung geschützt werden. Sie müssen nicht Studierende oder fzs-
Mitglieder sein, es reicht, wenn sie anwesend sind.
(3) Schreibt fest, dass es einen Leitfaden geben soll, der leicht zugänglich
und verständlich und in einfacher und klarer Sprache alle Rechte, Prinzipien
und Abläufe aus dieser Vorschrift erklärt. Das soll sowohl auf der
Internetseite als auch in jedem größeren Treffen stattfinden.
§ 4 (Neu)/§ 3 (Alt)
(2) in (1) Erweitert das Vorschlagsrecht auf alle Plena. Diskriminierung ist
nicht nur auf Sexismus begrenzt, ein extra Plenum beispielsweise für BIPoC,
Studierende mit Migrationshintergrund oder jüdische/muslimische Studierende ist
noch nicht in der Satzung vorgesehen. Daher die Erweiterung.
(2) Antidiskriminierungsbeauftragte können auch vom AS gewählt werden, das
sollte aber nur provisorisch sein. Bisher muss keine Bestätigung stattfinden.
(5) Die dargestellten Normen, nach denen eine Person des Amtes enthoben werden
kann, sind dazu da, Missbrauch des Amtes zu verhindern, Schadensbegrenzung zu
erreichen und Menschen, die in diesem Amt diskriminierendes und
vertrauensschädigendes Verhalten zeigen an der Fortführung des Amtes zu
hindern. Dieser Paragraph soll ermöglichen, dass die diskriminierte(n)
Gruppe(n) ein Mitspracherecht bei einer möglichen Wiederwahl hat/haben. Damit
hier jedoch auch keine vollständige Paralyse entsteht, wird die Möglichkeit
einer Wiederwahl bei einer 3/4 Mehrheit implementiert.
(7 neu) Institutionalisiert eine Befragung, in der sich herauskristallisieren
soll, ob die Kandidat*innen mit den Grundsätzen der Antidiskriminierungsarbeit
vertraut sind und eine Vorstellung über die Pflichten ihres Amts haben.
Institutionalisiert zudem ein Kennenlernen, in dem geschaut werden soll, ob ein
gemeinsames Vertrauensverhältnis entstehen kann.
(8 neu) Gibt gruppenspezifischen Plena eine institutionalisierte Möglichkeit,
die Kandidaturen zu kommentieren. Fügt das Prinzip des Vertrauens als Elementar
für das Antidiskriminierungsbeauftragtenamt ein. Nach diesem Prinzip soll ein
Vertrauensverhältnis zwischen den Beauftragten, den Verbandsmitgliedern und
gegebenenfalls denen die sie repräsentieren sollen bestehen.
§ 5 (Neu) Grundsätze der Antidiskriminierungsbeauftragten (Neuer Paragraph)
Dieser Paragraph schreibt die Grundsätze der Deutungshoheit und Parteilichkeit
als absoluten Bestandteil der Antidiskriminierungsarbeit fest. Er schreibt zudem
fest, dass Antidiskriminierungsbeauftragte eben nicht neutrale oder objektive
Gerichte oder Mediator*innen sind, was ein Bruch der Parteilichkeit wäre. Wenn
sich jedoch alle betroffenen Parteien darauf einigen, soll den
Antidiskriminierungsbeauftragten nicht verboten werden, eine Mediation zu
organisieren und durchzuführen. In dem Fall sind sie jedoch dazu verpflichtet,
sich einen Überblick über den Konflikt zu verschaffen.
§ 6 (Neu) Allgemeine Maßnahmen (Neuer Paragraph)
(1) Richtet die Pflicht ein, auf größeren Veranstaltungen und
Mitgliederversammlungen ein Awarenessteam zu organisieren. Dieses soll nach
dieser Vorschrift arbeiten und ansprechbar bei jedem diskriminierendem oder
übergriffigem Verhalten sein. Damit sie nicht in das kalte Wasser geschmissen
werden, soll ihnen vorher ein Überblick über Awarenessarbeit gegeben werden.
(2) Verpflichtet dazu, dass eine Möglichkeit der anonymen Kontaktaufnahme
besteht. Diese Möglichkeit soll nicht nur spezifisch auf Veranstaltungen und
Mitgliederversammlungen, sondern auch außerhalb - online - gegeben sein.
(3) Schreibt einige Grundsätze der Awarenessarbeit fest, also zum Beispiel
Parteilichkeit, Vertraulichkeit, Deutungshoheit, Empowerment und das
Durchbrechen der ungleichen Machtverhältnisse im Kleinen. Gleichzeitig schreibt
es fest, dass Awarenesspersonen auch auf ihre eigenen Belastungsgrenzen achten
sollen.
§ 12 (Neu)/§ 9 (Alt)
(1) Die Änderung dient dazu, ein Vereinnahmen zu verhindern. Sie soll
verhindern, dass bei einer Zusammenlegung die beantragte Thematik infolgedessen
nicht zu wenig Zeit, Ressourcen oder Platz bekommt.
(2) Diese Änderung gibt einberufenen Plena die Möglichkeit, selber zu
entscheiden, ob ein Antrag, über den sie reden wollen, während der
Plenasitzung von der Mitgliederversammlung weiter behandelt werden darf oder
nicht. Sie nimmt die Entscheidung darüber also der Mitgliederversammlung weg
und gibt sie den Plena selbst. Bisher musste dies extra über einen GO-Antrag
von der Mitgliederversammlung selber beschlossen werden. Die
Mitgliederversammlung ist jedoch nicht daran gehindert, über andere Thematiken
weiter zu tagen. Weiterhin soll die Verschwiegenheitsregelung, welche im
Änderungsantrag zur Satzung vorgeschlagen wird, ebenso für Plena nach diesem
Paragraphen gelten.
Begründung
Die jetzige Amtszeit der Antidiskriminierungsbeauftragten (Antidisbeauftragten)
war eine sehr turbulente und durcheinandergeratene Amtszeit. Von, über das Jahr
verteilt, acht Bewerbungen traten fünf Personen von der Bewerbung aufgrund von
Konflikten zurück und zwei Personen wurden wegen Verletzung der besonderen
Pflichten im Amt von ihrer Position enthoben. Dabei kam es ebenso zu
Missverständnissen und Unklarheiten bezüglich anzuwendenden Prinzipien, zu
Konflikten über die Kompetenzen und Aufgaben der Beauftragten und bezüglich
der Zusammensetzung des Antidisteams selbst. Für die Antidiskriminierungsarbeit
relevante Prinzipien wie das der Deutungshoheit betroffener Personen wurden
selektiv angewendet und mehrfach Personen aus dem Schutz der
Antidiskriminierungsvorschrift gedrängt.
Dabei muss sich die Frage gestellt werden, was die Antidisbeauftragten
eigentlich leisten sollen? Bisher scheint dies eine Kombination aus Unmöglichem
zu sein. Einerseits sollen sie die Konzepte der Deutungshoheit und
Parteilichkeit absolut und ohne jede Ausnahme anwenden. Andererseits besteht der
Wille nach einer Konfliktlösung als Schlichtungsstelle und institutionalisierte
Mediation. Das Antidisteam soll sich also neutral verhalten. Wie beides
miteinander vereinbart werden soll, vor allem Parteilichkeit und Neutralität,
ist fraglich. Interessant dabei ist, dass die Forderung nach Neutralität oft
von den Personen kam, denen übergriffiges Verhalten vorgeworfen wurde.
Für welche Seite ist sich nun dabei zu entscheiden? Eigentlich sollte die
Antwort offensichtlich sein. Über den bestehenden Diskurs hinsichtlich
bestehender Machverhältnisse muss nicht weitergeredet werden. Einfach aus dem
Grund, dass es keine Gleichstellung gibt, kann es jedoch keine sogenannte
gleichberechtigte Konfliktlösung auf Augenhöhe geben. Marginalisierte,
diskriminierte und strukturell benachteiligte Gruppen müssen zuvorderst in die
Lage versetzt werden, selbstbestimmt und gleichgestellt zu sein, bevor
tatsächlich eine sogenannte gerechte und neutrale, auf das Wohlbefinden aller
gesinnte Konfliktlösung stattfinden kann. Es muss also Empowerment stattfinden.
Um dies erreichen zu können, müssen bestimmte Prinzipien absolut und ohne
Ausnahme angewendet werden. Die genannten Gruppen müssen gehört und in ihrer
Darstellung zu keinem Zeitpunkt hinterfragt werden. Ihnen muss das Gefühl
gegeben werden, nicht alleine zu sein, sondern in ihren Bedürfnissen
wahrgenommen und aktiv unterstützt zu werden. Eine Konfliktlösung im
klassischen Sinne soll natürlich nicht verboten werden. Sie darf jedoch nur
stattfinden, wenn alle Beteiligten, insbesondere die betroffenen Personen,
einverstanden sind. Antidisbeauftragte dürfen unter keinen Umständen Druck
ausüben oder aktiv darauf hinwirken.
Vor diesem Hintergrund geschehen die dargestellten Änderungen. Sie dienen dazu,
marginalisierten, diskriminierten und strukturell benachteiligten Personen mehr
Sicherheit und mehr Beachtung innerhalb des fzs zu geben.
Prinzipien wie Deutungshoheit, Parteilichkeit oder das gleichzeitige Achten auf
die eigenen Grenzen sollen festgeschrieben werden. Die Aufgabe als
Vertrauensperson soll festgeschrieben und klargestellt werden, dass die
Antidisbeauftragten eben nicht Konfliktlösungsgremium sind. Dies dient dazu,
den Beauftragten Klarheit über ihre Aufgabe im Verband zu schaffen.
Gleichzeitig soll im Bewerbungsprozess erfahren werden, ob die Kandidat*innen
eine Vorstellung über die Arbeit im Verband haben oder dazu bereit sind, sich
in diese hineinzuarbeiten. Ihnen soll zudem die Möglichkeit gegeben werden, im
Vorfeld zu klären, ob eine Zusammenarbeit möglich ist, damit das Antidisteam
nicht in seiner Arbeit durch interne Streitigkeiten paralysiert wird.
Um diese Aufgaben tatsächlich wahrnehmen zu können, muss Vertrauen in die
Beauftragten hergestellt werden. Allen Plena, nicht nur den Geschlechterplena,
soll ein Vorschlagsrecht und allen ein Kommentarrecht eingeräumt werden, falls
Personen vorgeschlagen werden, welche aufgrund besonderer Vorkommnisse kein
Vertrauen genießen. Auf diese Rechte sollen die Plena hingewiesen werden.
Gleichzeitig soll durch eine neue Regelung verhindert werden, dass Personen,
welche dieses Vertrauen missbrauchten und gegen die Prinzipien arbeiteten
vorbehaltlos wiedergewählt werden. Das heißt nicht, dass diese Personen nicht
an sich arbeiten können und ihnen für immer die Chance genommen werden soll,
wieder Antidisarbeit im Verband leisten zu können. Gerade den betroffenen
Gruppen soll und muss jedoch ein besonderes Mitspracherecht bei der Entscheidung
hierüber eingeräumt werden.
Um die Stellung sonstiger Plena auf Mitgliederversammlungen zusätzlich zu
verstärken, darf ein Antrag, wenn zu diesem ein solches Plenum stattfinden
soll, nicht weiter behandelt werden dürfen. Bisher musste hierzu ein
Geschäftsordnungsantrag gestellt werden, die Entscheidung hierüber wurde also
von den betroffenen Personen weg auf das gesamte Plenum gerissen. Ein solcher
Zustand darf nicht sein. Damit die Mitgliederversammlung weiterhin tagen kann,
soll im Grundsatz ein Weiterführen dieser durch die Behandlung anderer
Tagesordnungspunkte nicht verboten werden.
Zusätzlich soll klargestellt werden, dass die Antidiskriminierungsvorschrift
überall im fzs-Kontext gilt und für alle Personen, die an diesem beteiligt
sind. Nur weil eine Person den Vortrag in einer Veranstaltung hält, heißt das
nicht, dass sie nicht diskriminiert werden kann. Gleichzeitig heißt die
Eigenschaft, Student*in zu sein, noch lange nicht, frei von diskriminierendem
Verhalten zu sein. Um dies sicherzustellen, und damit auch gleichzeitig kein
Offenbarungszwang kreiert wird, muss sowohl auf Veranstaltungen als auch
außerhalb, beispielsweise auf der Internetseite, die Möglichkeit zur anonymen
Kontaktaufnahme bestehen.
Weiterhin gibt es bisher die Möglichkeit, Veranstaltungen zu
Antidiskriminierung oder zu einem bestimmten Thema zu beantragen und
gegebenenfalls die Pflicht, diese durchzuführen. Solche Veranstaltungen können
auch an andere angegliedert werden. Damit diese jedoch nicht untergehen, wird
festgeschrieben, dass die Ressourcenverteilung nicht zuungunsten des Themas
stattfinden darf.
Schließlich müssen alle Personen umfassend über alles informiert werden.
Jedes Recht nützt gar nichts, wenn mensch nichts über dieses Recht weiß.
Gerade auch weil juristische Sprache alles andere als barrierearm ist, müssen
die Rechte und Möglichkeiten aus dieser Vorschrift in einfacher, klarer und
leicht verständlicher Sprache erklärt werden. Eine Möglichkeit wäre, ein
allgemein gültiges Dokument zu erstellen, welches auf jeder Veranstaltung
vorgestellt werden kann.
Allerdings reicht es auch nicht, einfach ein Dokument zu veröffentlichen. Auf
jeder Veranstaltung muss eine explizite Vorstellung stattfinden, insbesondere
bezüglich des Awarenessteams, des Antidisteams und der Prinzipien. Ob dies
schriftlich, mündlich oder auf eine vollständig andere Art und Weise
stattfindet, ist den Umständen entsprechend anzupassen.
All diese Änderungen dienen, wie bereits gesagt, dazu, Prinzipien und
Grundlagen festzuschreiben und die Rechte marginalisierter, diskriminierter und
strukturell benachteiligter Gruppen zu stärken.
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