Veranstaltung: | 64. Mitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 9.1. Satzung |
Eingereicht durch: | Marvin Bielicki (Antidiskriminierungsbeauftragte:r) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 01.08.2020, 15:27 |
SÄ-A4: Vertraulichkeit in Plena als Grundsatz festschreiben
Antragstext
§ 12
Füge ein nach (5) als (6): “Plena nach Abs. 3, 4 sowie nach § 12 (Neu)/§ 9
(Alt) der Antidiskriminierungsvorschrift genießen absolute Vertraulichkeit. Von
dieser darf ausschließlich dann abgewichen werden, wenn von als diskriminierend
oder übergriffig wahrgenommenem Verhalten an die
Antidiskriminierungsbeauftragten oder an das Awarenessteam berichtet wird.
Sollte eine öffentliche Thematisierung des Vorfalls gewünscht sein, darf
jedoch lediglich abstrakt berichtet und explizit nicht die konkrete
Personenkonstellation oder die konkrete Situation dargestellt werden”
Begründung
Erläuterung zur Änderung
§ 12
(6) Dieser Absatz fügt das Prinzip der absoluten Vertraulichkeit für die
Geschlechterplena und Plena nach § 12 (Neu)/§ 9 (Alt) ein. Dieses Prinzip
wurde zwar bisher praktiziert, soll jedoch durch diese Änderung festgeschrieben
sein. Für den Fall, dass innerhalb dieser Plena ein als diskriminierendes oder
übergriffig wahrgenommenes Verhalten geschieht, wird eine Ausnahme
eingerichtet. Davon soll auch gegenüber Awarenesspersonen berichtet werden
können. Diese sollen auch öffentlich vor der Mitgliederversammlung berichten,
dabei jedoch explizit keine konkreten Namen oder Situationsdarstellungen
kundtun.
Begründung
Geschlechterplena sollen ein sicherer Raum sein. Gerade um diese Sicherheit zu
garantieren und einen Ort zu schaffen, an dem ein tatsächlicher Austausch über
Probleme, Übergriffe oder sonstige Themen stattfinden kann, ist das Prinzip der
absoluten Vertraulichkeit anzuwenden. Nichts soll, außer explizit gewünscht,
aus der Gruppe dringen. Dieses Prinzip wird bereits angewendet, soll jedoch
festgeschrieben werden, um es zu manifestieren. Gleichzeitig ist niemals
auszuschließen, dass auch innerhalb dieses sicheren Raumes übergriffiges
Verhalten stattfinden kann. Zugehörigkeit zu einer marginalisierten Gruppe
bedeutet nicht die Freiheit vor diskriminierendem Verhalten. Ein Beispiel: Alice
Weidel von der sogenannten AfD. Um einen Kompromiss zu schaffen, sollen bei eben
solchem Verhalten Awarenesspersonen von der Vertraulichkeit ausgenommen werden.
Um die Vertraulichkeit zu wahren, sollen diese den Vorfall nach außen lediglich
abstrakt berichten dürfen. Gleichzeitig ist der Verband angehalten, eine
Lösung zu finden, wie Antidiskriminierungsarbeit innerhalb von sicheren Räumen
stattfinden kann.
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