- Der Begriff ‚Teil-Habe-Beeinträchtigung‘ ist un-geeignet, um mehr Menschen ein-zu-schließen als die Bezeichnung ‚eine behinderte oder chronisch kranke Person‘. Der Begriff ist Teil von Praktiken, die Menschen mit Behinderungen, mit chronischen Erkrankungen, psychischen Beeinträchtigungen und Lern-Schwierigkeiten und neuro-diverse Menschen von der Teil-Habe an der Gesellschaft ausschließen. Ein Beispiel dafür ist das Sozial-Recht. [2]
- Das Sozial-Recht nutzt den Begriff ‚Teil-Habe-Beeinträchtigung‘ im Zusammenhang mit Ein-Gliederungs-Hilfen für Kinder und Jugendliche. Das Sozial-Recht unter-stützt nur Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, wenn ihre gesellschaftliche Teil-Habe dadurch beeinträchtigt ist. Ein*e Gutachter*in beurteilt, ob ein Kind oder ein*e Jugendliche*r so beeinträchtigt ist, dass es*er*sie Hilfe bekommen darf. Außerdem nutzt das Sozial-Recht den Begriff ‚Teil-Habe-Beeinträchtigung“, wenn Menschen mit Behinderungen kostenlos Bus und Bahn nutzen möchten. Menschen mit Behinderung müssen das beantragen. Sie bekommen diese Unter-Stützung nur unter ganz bestimmten Voraus-Setzungen. Viele Menschen brauchen Unter-Stützung, aber sie erhalten sie nicht, weil sie aus der Sicht des Sozial-Rechts nicht teil-habe-beeinträchtigt genug sind.
- Der Änderungs-Antrag folgt den Empfehlungen des Projektes leidmedien.de [3]. Er zählt Gruppen von Menschen mit Beeinträchtigungen auf, deren Teil-Habe im Alltag, in der Familie, in Beruf und Studium und an der Gesellschaft be-hindert wird. Wenn die Mitglieder des fzs Personen in Ausschüsse wählen, bevorzugt diese Regelung deswegen diese Gruppen.
- Der fzs trägt als deutsche Bundes-Student*innen-Vertretung gegenüber Menschen mit Behinderungen, mit chronischen Erkrankungen, psychischen Beeinträchtigungen, Lern-Schwierigkeiten und neuro-diversen Menschen eine besondere Verantwortung. Deutsche StudentInnen und WissenschaftlerInnen haben eine wichtige Rolle in der Verbreitung und Umsetzung von der national-sozialistischen Eugenik und Euthanasie gespielt. Sie haben Menschen in lebens-wert und lebens-un-wert eingeteilt. Sie haben dazu beigetragen, dass Menschen mit Behinderungen, mit chronischen Erkrankungen, psychischen Beeinträchtigungen, Lern-Schwierigkeiten und neuro-diversen Menschen misshandelt und ermordet wurden.[1] Deswegen ist der fzs besonders dazu ver-pflichtet, sich um die Beteiligung von den oben genannten Gruppen zu bemühen. Diese Bemühung entspricht auch den Vereins-Zielen (§2 Abs. 6 Satz 3 Satzung).
- Die vor-geschlagene Änderung ver-ändert nicht das Ziel vom Antrag SÄ-A6.
[2] § 35a SGB 8 und § 229 SGB 10
[3] https://leidmedien.de/begriffe/ und https://leidmedien.de/wp-content/uploads/2019/12/Leidfaden2019.pdf, zuletzt abgerufen am 02.03.2021.
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