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Ä2 zu SÄ-A7: Begriffsbestimmung "FINTA-Personen"

Antrag: Begriffsbestimmung "FINTA-Personen"
Eingereicht durch: AK "Binarität im fzs auflösen"
Status: Geprüft
Eingereicht: 05.03.2021, 11:30

geänderte Fassung

Von Zeile 1 bis 5:

§ 50 FFLINTA-Personen

(1) Bei FFLINTA-Personen handelt es sich um Personen, die Frauen, Lesben, inter, nicht-binär, trans und/oder agender sind.
(2) Die Zugehörigkeit einer Person zur Gruppe der FFLINTA-Personen bestimmt die

Begründung

Durch den Einbezug und die explizite Benennung von Lesben soll den vielen verschiedenen sich in und durch Opposition zu heteronormativen patriarchalen Strukturen begründenden Arten zu leben, zu fühlen und (nicht) zu lieben Rechnung getragen werden. Das Geschlecht Lesbe wird hier zudem inklusiv ggü. mspec (multiple gender attraction spectrum) lesbians - wie z.B. bi oder pan lesbians - verwendet.

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