Eine Betriebsmittelrücklage ist grundsätzlich zulässig und im Rahmen der bereits in der Begründung des Urantrages genannten Verpflichtungen auch geboten. Nach Nr. 4 Satz 5 AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung) zu § 62 ist "[d]ie Bildung von Rücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z.B. Löhne, Gehälter, Mieten) in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitperiode zur Sicherstellung der Liquidität [...] zulässig (so genannte Betriebsmittelrücklage)." Nach dem Urantrag darf die Betriebsmittelrücklage den für die regelmäßigen Ausgaben erforderlichen Betrag nicht unterschreiten, richtigerweise darf sie ihn jedoch nicht überschreiten, denn alles was über diesen Betrag hinaus geht, wäre nicht mehr "in Höhe des Mittelbedarfs". Als angemessener Zeitraum wird ein Zeitraum von 18 Monaten angenommen, da innerhalb dieses Zeitraumes auch bei dem Wegfall vieler Mitglieder und damit Beiträgen noch notwenidge Maßnahmen ergriffen werden können, um die Last der wiederkehrenden Ausgaben zu verringern.
Antrag: | Betriebsmittelrücklagen ermöglichen |
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Eingereicht durch: | AStA Universität Mainz |
Status: | Abgelehnt (von der 63. MV) |
Eingereicht: | 31.08.2020, 19:22 |
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