Nach §§ 126 [0], 126a [1] und 126b [2] BGB gibt es drei Möglichkeiten der Formerfordernis. Das wären: schriftlich, elektronische Form und Textform. Bei der vorliegenden Form könnte verstanden werden, dass die elektrische Form nach § 126a BGB verwendet werden müsste. Dafür wäre ein Personalausweis mit einer qualifizierten Unterschrift notwendig und die Hürden für die Umsetzung sehr hoch (Extragerät angeschafft, eine qualifizierte Unterschrift müsste gekauft werden). Im Sinne der Rechtssicherheit würde ich empfehlen, die Formerfordernis auf Textform im Sinne des § 126b zu ändern. Gleichzeitig könnte ein bestimmter Rechtsbegriff verwendet werden, welcher auch das meint, was durch die Änderung gewünscht wird. Unter Textform wird eine E-Mail, SMS, Telefax etc. verstanden.
Zur besseren Verständlichkeit wird hier noch mal § 126b BGB zitiert:
"Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben."
[0 ]https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html