Die Einrichtug einer Schlichtungskommission erscheint uns sinnvoll. Wir haben jedoch Bedenken, dass durch die Zusammensetzung (4 bis 8 Mitglieder) die Wahrscheinlichkeit zu groß ist, dass die betreffenden Mitglieder selbst befangen sind und hierdurch der Sinn der Schlichtungskommission verfehlt wird.
Durch die Änderung erreichen wir einerseits eine weitere, auch wenn nur problemorientierte, Vernetzung des Verbandes, andererseits aber auch eine geringere Wahrscheinlichkeit der Befangenheit. Die Schlichtungskommission würde aktuell zehn Personen umfassen, weswegen die notwendige Mitgliederanzahl zur Beschlussfähigkeit erhöht wurde. Uns erscheint es zudem sinnvoll, dass Vorstand, AS (§ 3 Abs. 1 Satzung) sowie die inhaltlichen Ausschüsse (§ 3 Abs. 3 Satzung) in der Schlichtungskommission beteiligt werden, da durchaus ein Konflikt sich auch in andere Bereiche erstrecken kann.