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Ä2 zu SÄ-A5: Harte Frauenquote bei Ausschusswahlen durch 60% FINTA-Personen-Quote ersetzen

Antrag: Harte Frauenquote bei Ausschusswahlen durch 60% FINTA-Personen-Quote ersetzen
Eingereicht durch: AStA Uni Osnabrück
Status: Geprüft
Eingereicht: 28.02.2021, 21:39

geänderte Fassung

§ 28(6) Satz 4-9

Mindestens die Hälfte der durch Entsendung und Wahl zu besetzenden Plätze sind durch Frauen zu besetzen. Ein Sechstel der durch Entsendung und Wahl zu besetzenden Plätze sind durch INTA-Personen zu besetzen. Ergibt das Sechstel der Gesamtzahl der zu besetzenden Plätze keine ganze Zahl, wird die Anzahl der durch INTA-Personen zu besetzenden Plätze aufgerundet. Bei der Besetzung der verbleibenden offenen Plätze sind INTA-Personen Personen zu bevorzugen. Die Wahl nach § 9 Abs. 2 d) und § 29 Abs. 7 soll entsprechend der Quotierung nach Sätzen 4 bis 6 erfolgen. Die Ausschüsse sind verpflichtet, die Entsendungen entsprechend der Quotierung nach Sätzen 4 bis 6 vorzunehmen.

§ 29

(1) Einem Ausschuss gehören zwölf durch die Mitgliederversammlung gewählte Personen an. Absatz 7 bleibt unberührt. Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglied eines Ausschusses sein.
(2) Ein Ausschuss muss mindestens zur Hälfte aus Frauen bestehen.
(3) Zwei offene Plätze sind durch INTA-Personen zu besetzen. Bei der Besetzung der verbleibenden offenen Plätze sind INTA-Personen Personen zu bevorzugen. Abs. 2 bleibt davon unberührt.
(4) Einem Ausschuss sollen eine Ausländerin und ein Ausländer angehören.
(5) Einem Ausschuss soll eine behinderte oder chronisch kranke Person angehören.
(6) Bei der Wahl hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben sind. Liegen weniger Kandidaturen vor, als Plätze zu vergeben sind, hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaturen vorliegen. Stimmhäufung ist möglich.
(7) Der Ausschuss der Student*innenschaften kann unbesetzt gebliebene und frei gewordene Plätze besetzen. Dabei gilt Absatz 6 entsprechend.
(8) Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss endet durch
a) Rücktritt,
b) unentschuldigte Abwesenheit von zwei Sitzungen in Folge,
c) Abwahl durch die Mitgliederversammlung,
d) Enthebung des Amtes durch den Ausschusses der Student*innenschaften,
e) Auflösung des Ausschusses,
f) Tod.
g) der Mitgliedschaft oder dem Bekanntwerden der Mitgliedschaft in einer
Organisation, welche Ziele und grundsätzliche Ansichten den Zielen und grundsätzlichen Ansichten des Verbands laut §2 der Satzung widersprechen.
(9) Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern kann ein Ausschuss weitere Mitglieder kooptieren. Bei der Kooptierung ist sicherzustellen, dass die harte Quotierung gem. § 29 Abs. 2 und 3 für die Gesamtheit der ordentlichen und kooptierten Mitglieder bestehen bleibt.

§ 31 Satz 2,3

Von allen anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern sollen entweder mindestens die Hälfte Frauen oder mindestens zwei Drittel Frauen und INTA-Personen sein. Ein Ausschuss ist nicht beschlussfähig, wenn keine Frau anwesend ist.

§ 44(1) Satz 3

Bei der Besetzung des KPA ist die Quotierung gem. § 29 Abs. 2 und 3 sicherzustellen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag soll die Einbindung und Sichtbarmachung von INTA-Personen durch Quoten- und Bevorzugungsregelungen in der Satzung verbindlich verankern, ohne zulasten der harten Frauenquote zu sein.

Für die Wahlen, die die inhaltlichen Ausschüsse (§ 29) betreffen, wird die Anzahl der zu besetzenden Plätze von zehn auf zwölf erhöht. Für die Besetzung der Ausschüsse gilt die harte Quote, das heißt mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses müssen Frauen sein. Zwei Plätze dürfen ausschließlich durch INTA-Personen besetzt werden. Bei der Besetzung der verbleibenden offenen Plätzen gelten kandidierende INTA-Personen, die das für die Wahl notwendige Quorum erreicht haben, als gewählt. Erst nachrangig werden die weiteren, offenen Plätze an die restlichen Kandidierenden vergeben, die das für die Wahl notwendige Quorum erreicht haben.

Für Wahlen und Entsendungen, die den ständigen Ausschuss Internationales (§ 28 Abs. 6) betreffen, bleiben die Regelung zur Berechnung der Größe des Ausschusses und die harte Frauenquote bestehen. Es wird eine Quote für INTA-Personen eingeführt, die aufgerundet einem Sechstel der Gesamtanzahl der Plätze im Ausschuss entspricht. Die durch INTA-Personen zu besetzenden Plätze werden den offenen Plätzen zugerechnet, dürfen allerdings ausschließlich durch INTA-Personen besetzt werden. Bei der Besetzung der verbleibenden offenen Plätze werden INTA-Personen analog zu den Regelungen für Ausschuss-, Vorstands- und Sitzungsleitungswahlen bevorzugt.

Für die inhaltlichen Ausschüsse bleibt die Soll-Regelung für die Zusammensetzung der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf Sitzungen und Telefonkonferenzen (§ 31) bestehen und wird ebenfalls als Entweder-oder-Regelung erweitert. Hier gilt, dass auf einer Sitzung oder einer Telefonkonferenz eines inhaltlichen Ausschusses entweder mindestens die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder Frauen sein sollen oder mindestens zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder Frauen und INTA-Personen sein sollen.

Dieser Antrag ist inspiriert vom Antrag vom fgp Ausschuss zur 63. MV.

Sollten im Verlauf der Mitgliederversammlung weitere Nummerierungen eingefügt oder Formulierungen verändert werden, übernehmen wir diese Änderungen (Zum Beisiel durch SÄ-A6)

Auswirkungen: Mindestens die Hälfte der Personen in Ausschüssen sind Frauen, im Ausschuss internationales sind ein aufgerundetes Sechstel INTA-Personen, in anderen Ausschüssen gibt es zwei feste Plätze für INTA-Personen. Bei der Wahl der restlichen Personen werden sie in allen Ausschüssen bevorzugt.

Die Beschlussfähigkeitsregelungen werden erweitert: Ein Ausschuss kann auch dadurch, dass zwei Drittel der Anwesenden FINTA sind, hergestellt werden, nicht mehr nur durch die 50% Frauenquote.

Nummerierungen werden angeasst.

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