Die Verschiebung der Bestimmungen über das Protokoll der Mitgliederversammlung aus der Geschäftsordnung ist nicht erforderlich, da § 13 Abs. 5 der Satzung bereits bestimmt, dass die Geschäftsordnung nähere Bestimmungen über die in den anderen Absätzen des § 13 geregelten Sachverhalte - und somit auch über das in § 13 Abs. 3 genannte Protokoll - enthält.
Der Urantrag hat daher keinen näheren Regelungsgehalt außer dass die Bestimmungen über die Protokolle der anderen Organe außer der Mitgliederversammlung dahingehend reduziert werden, dass nicht mehr die Bestimmungen über das Protokoll der Mitgliederversammlung entsprechend gelten (vgl. § 1 Satz 2 der Geschäftsordnung).
Der gleichen Regelungsgehalt kann auch dadurch abgedeckt werden, dass wie in diesem Änderungsantrag vorgesehen der durch den Urantrag zu ergänzende Satz als neuer Absatz 2 in § 5 der Geschäftsordnung eingefügt wird. Zudem werden dadurch ein Paragraf in der Satzung und eine Vielzahl von Verweisungsänderungen eingespart.
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