Die grundsätzliche Intention des Antrages wird von uns geteilt. Bei der Einführung neuer Verfahren müssen jene kritisch hinterfragt werden. Der Urantrag ist jedoch im Hinblick auf die zeitliche Dimension zu absolut und setzt sich nicht mit den an Hochschulwahlen zu stellenden Maßstäben an die Erfüllung der Wahlgrundsätze auseinander.
Nach einem Urteil des Thüringer OVG, durch welches die Wahlordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena für nichtig erklärt wurde, sind gewisse Einschränkungen dieser Wahlgrundsätze zulässig, um die Wahlbeteiligung zu steigern und Kosten zu senken (Thüringer OVG, Urt. v. 30.05.2013 – 1 N 240/12 – Rn. 55, juris; Roßnagel/ Richter: Internetwahlen an Hochschulen. DuD 02/2014, S. 94). Mit der Einführung von Onlinewahlen ist jedoch nicht immer eine Beschränkung der Geheimheit verbunden; durch die Möglichkeit, einen eigenen Computer zu verwenden, kann ein barrierefreies Wählen die Sicherung der Geheimheit der Wahl auch für die Personen gewährleisten, die andernfalls auf eine Hilfsperson angewiesen wären (vgl. Roßnagel/ Richter, a.a.O., S. 93). Zudem stehen Studierenden – zumindest auf dem Campus – immer Computer mit Internetzugang zur Verfügung (vgl. Roßnagel/ Richter a.a.O., S. 94).
Der Grundsatz der Geheimheit der Wahl soll die Wählenden davor schützen, dass Dritte gegen deren Willen von deren Stimmverhalten Kenntnis erlangen (Thüringer OVG, a.a.O., Rn. 57, juris). Dabei wird eine Briefwahl als zulässig erachtet und dies damit begründet, dass eine Verletzung der Geheimheit der Wahl hier schwerer zu bewerkstelligen und zu vertuschen wäre (vgl. Thüringer OVG, a.a.O.). Dementsprechend müssten Bestimmungen über eine Onlinewahl Regelungen darüber enthalten, wie Manipulationen und Ausspähungen (technisch) verhindert und der Wahlvorgang nachvollziehbar gestaltet werden soll (vgl. Thüringer OVG, a.a.O., Rn. 58, juris).
Darüber hinaus müsste nach dem Urteil des Thüringer OVG für die wählende Person überprüfbar sein, ob die abgegebene Stimme erfasst und korrekt zugeordnet wurde; diese Möglichkeit müsse zudem in der Wahlordnung festgelegt sein (vgl. Thüringer OVG, a.a.O.) Auch müsste bestimmt sein, ob, und wenn ja, wie, das Wahlsystem zertifiziert sein müsste und welche Sicherheitsstandards dieses erfüllen müsste, wobei eine Festlegung auf ein bestimmtes Wahlprogramm nicht erforderlich wäre (vgl. Thüringer OVG, a.a.O., Rn. 60, juris).
Die nach Unwirksamerklärung neu gefasste Wahlordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena trägt den Anforderungen des Thüringer OVG Rechnung (vgl. Roßnagel/Richter, a.a.O., S. 97). Hinsichtlich der Geheimheit der Wahl ist dort nun bestimmt, dass die abgesandte Stimme anonymisiert wird und die Reihenfolge der Stimmabgaben nicht mehr nachvollzogen werden kann. Zudem muss der elektronische Stimmzettel sofort nach Abgabe der Stimme am Bildschirm ausgeblendet werden. Die Möglichkeit, die Stimme nach Abgabe auszudrucken darf nicht gegeben sein. Weder die Anmeldung, noch die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie personenbezogene Daten und IP-Adressen dürfen protokolliert werden. Zudem müssen die elektronische Wahlurne und das elektronische Wahlverzeichnis auf unterschiedlichen Servern gelagert werden.
Diese und weitere Maßnahmen sind geeignet, um den Wahlgrundsätzen zu entsprechen. Zudem gelten sie für Hochschulwahlen insgesamt, bei reinen StuRa/StuPa-Wahlen könnten noch geringere Anforderungen gestellt werden, da diese ein geringeres Angriffspotential bieten und Schäden im Falle eines rechtwidrigen Eingriffs geringer ausfallen (vgl. Roßnagel/Richter, a.a.O.).
Aus diesen Gründen stimmen wir dem Urantrag in seinem Absolutheitsanspruch nicht zu und lehnen Online-Wahlen bzw. E-Voting nicht deshalb ab, weil es sich um Online-Wahlen bzw. E-Voting handelt, sondern nur insoweit und dann weil es hier Systeme gibt, die den Wahlgrundsätzen nicht hinreichen gerecht werden.