I-10NEU: Diskriminierungsfreie Immatrikulation ermöglichen
Veranstaltung: | Mitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 7. Inhaltliche Anträge |
Eingereicht durch: | StuVe Universität Würzburg |
Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 02.08.2019, 11:02 |
Veranstaltung: | Mitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 7. Inhaltliche Anträge |
Eingereicht durch: | StuVe Universität Würzburg |
Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 02.08.2019, 11:02 |
Am 10. Oktober 2017 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die Regelungen
des Personenstandsrechts nicht vereinbar mit den grundgesetzlichen Anforderungen
sind, da der § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag
„weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht
positiv eintragen zu lassen. Sollte eine Anerkennung ihrer Intersexualität nicht
erfolgen, so erschwert es – laut Bundesverfassungsgericht – dem Betroffenen
“sich in der Öffentlichkeit als die Person zu bewegen und von anderen gesehen zu
werden, die sie in geschlechtlicher Hinsicht sind”.
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet bis zum 31. Dezember 2018 eine
verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen. Durch Änderung des
Personenstandsgesetzes vom 18. Dezember 2018 entschied sich der Gesetzgeber die
Geschlechtsangabe "divers" einzuführen.
Leider ist es auch über ein halbes Jahr nach Änderung der Rechtslage nur an
einzelnen Hochschulen möglich eine andere Angabe als "männlich" oder "weiblich"
bei der Immatrikulation anzugeben oder ein entsprechendes Feld ganz frei zu
lassen.
Der fzs ruft daher alle Hochschulen dazu auf, unverzüglich dafür Sorge zu
tragen, dass alle Studierende sich diskriminierungsfrei immatrikulieren können.
Am 10. Oktober 2017 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die Regelungen des Personenstandsrechts nicht vereinbar mit den grundgesetzlichen Anforderungen sind, da der § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. Sollte eine Anerkennung ihrer Intersexualität nicht erfolgen, so erschwert es – laut Bundesverfassungsgericht – dem Betroffenen “sich in der Öffentlichkeit als die Person zu bewegen und von anderen gesehen zu werden, die sie in geschlechtlicher Hinsicht sind”.
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen. Durch Änderung des Personenstandsgesetzes vom 18. Dezember 2018 entschied sich der Gesetzgeber die Geschlechtsangabe "divers" einzuführen. Allerdings ist auch der Begriff “divers” zurecht umstritten, die Einteilung in drei vorgegebene Geschlechter weiterhin ein Festhalten auf willkürlichen biologischen Merkmalen und die Erzwingung der Einteilung immer noch diskriminierend bleibt und eine Unterdrückung der persönlichen Identität darstellen kann.
Leider ist es auch über ein halbes Jahr nach Änderung der Rechtslage nur an einzelnen Hochschulen möglich eine andere Angabe als "männlich" oder "weiblich" bei der Immatrikulation anzugeben oder ein entsprechendes Feld ganz frei zu lassen.
Der fzs ruft daher alle Hochschulen dazu auf, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass alle Studierende sich diskriminierungsfrei immatrikulieren können. Wir fordern als Allermindeste von den Hochschulen, geltendes Recht zu achten und die Immatrikulation mit der Geschlechtsangabe “divers” zu ermöglichen. Allerdings stellt diese Forderung noch lange nicht die für uns notwendige diskriminierungsfreie Atmosphäre dar, vielmehr soll sie symptomatisch dafür stehen, dass nicht einmal geltendes Recht umgesetzt wird. Daher fordern wir weiter, dass es allen Antragsstellenden selbst obliegt, auf die Geschlechtsangabe bei der Immatrikulation entweder vollständig zu verzichten oder eine selbst gewählte, zu respektierende und von willkürlich gesetzten Merkmalen unabhängige Angabe zu wählen, welche nicht aus einer begrenzten Auswahl bestehen darf.
Eine Immatrikulation ohne Geschlechtsangabe oder mit der Angabe "divers" muss an
allen Hochschulen möglich sein, um alle Studierende in ihrer gesamten
Persönlichkeit vollumfassend anzuerkennen und nicht zu diskriminieren. Hierzu
sollte der fzs eindeutig Position beziehen.
Der Antrag wurde erst so kurzfristig eingereicht, weil die Studie auf der er
beruht erst vor wenigen Tagen veröffentlicht wurde. Eine schnellere
Ausarbeitung eines Antrages war aufgrund der aktuellen Prüfungsphase leider
nicht möglich.
Nice to know: Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich in seinem Urteil vom 10.
Oktober 2017 auf den Beschluss der 57. fzs-Mitgliederversammlung in Kassel.
(vgl. Randnummern 18 und 34 im Urteil bzw. den Antrag 57-11-In2 im Antragsbuch)
Da soll nochmal jemand sagen unsere Beschlüsse bringen nichts.
Quellen:
- Studie: https://www.taledo.com/de/blog/arbeitgebertipps/deutsche-
universitaeten-riskieren-klagen-fehlendes-drittes-geschlecht-in-
immatrikulationsantraegen
- Urteil des Bundesverfassungsgerichtes:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/rs2-
0171010_1bvr201916.html
- Änderung des Personenstandsgesetzes:
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl1-
18s2635.pdf