Veranstaltung: | 66. Mitgliederversammlung, digital |
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Tagesordnungspunkt: | 9.9.2.9.2.3 Wahlordung |
Eingereicht durch: | Vorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 02.03.2021, 13:57 |
Ersetzt: | WO-A2: Digitale Sitzungen ermöglichen: Abstimmung |
WO-A2NEU: Digitale Sitzungen ermöglichen: Abstimmung
§
II. Personenwahlen
§ 9
Aktuelle Fassung
Auf die Personaldebatte folgt unverzüglich die Abstimmung. Eine Unterbrechung
oder Vertagung des Wahlgangs ist dann nicht mehr möglich. Der Wahlgang ist mit
Bekanntgabe des Ergebnisses beendet.
geänderte Fassung
(1) Auf die Personaldebatte folgt unverzüglich die Abstimmung. Eine
Unterbrechung oder Vertagung des Wahlgangs ist dann nicht mehr möglich. Der
Wahlgang ist mit Bekanntgabe des Ergebnisses beendet.
(2) Bei digitalen Sitzungen erfolgt bei Abstimmungen per Briefwahl der Wahlgang
nach postalischem Versand der Briefwahlunterlagen. Fristen für die Beantragung
sowie für den Posteingang der Briefwahlunterlagen sind vor Beginn der Abstimmung
festzulegen. Der Wahlgang ist mit Bekanntgabe des Ergebnisses beendet.
Begründung
Abweichend vom Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingeführt. Dieser regelt, dass
bei einer Briefwahl ein Wahlgang natürlich nicht unverzüglich nach der
Personaldebatte erfolgt, sondern dann, wenn die Briefwahlunterlagen versendet
wurden.
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