Veranstaltung: | 66. Mitgliederversammlung, digital |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 9.9.2.9.2.1 Geschäftsordnung |
Eingereicht durch: | Vorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 02.03.2021, 13:55 |
Ersetzt: | GO-A3: Digitale Sitzungen ermöglichen: Geschäftsordnung |
GO-A3NEU: Digitale Sitzungen ermöglichen: Geschäftsordnung
§
§ 3, §4, §9, §12
Aktuelle Fassung
§ 3 Öffentlichkeit
(1) Alle Sitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt. Über Angelegenheiten
die die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten des Vereins betreffen wird
in nicht-öffentlicher Sitzung beraten; die Anwesenden sind gegenüber Dritten zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Über weitere Ausnahmen beschließt das Organ in
nicht-öffentlicher Sitzung mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder, soweit die
Satzung oder ihre Ergänzungsordnungen nichts anderes bestimmen.
§ 4 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können alle Anwesenden stellen. Die Wortmeldung
erfolgt durch Zuruf oder Heben beider Hände und ist sofort zu behandeln.
Redner*innen dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.
§ 9 Abstimmungen
(1) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen oder Heben einer
Stimmkarte. Auf Verlangen eine Mitglieds des Organs muss namentlich abgestimmt
werden.
NEU: §12 Tagungsort
geänderte Fassung
§ 3 Öffentlichkeit
(1) Alle Sitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt. Ton- und
Videomitschnitte sind bei Sitzungen untersagt, es sei denn, die Anwesenden
bestimmen einstimmig anders. Über Angelegenheiten die die
Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten des Vereins betreffen wird in nicht-
öffentlicher Sitzung beraten; die Anwesenden sind gegenüber Dritten zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Über weitere Ausnahmen beschließt das Organ in
nicht-öffentlicher Sitzung mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder, soweit die
Satzung oder ihre Ergänzungsordnungen nichts anderes bestimmen.
§ 4 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können alle Anwesenden stellen. Die Wortmeldung
erfolgt durch Zuruf, Heben beider Hände oder sonstiger Kenntlichmachung und ist
sofort zu behandeln. Redner*innen dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.
§ 9 Abstimmungen
(1) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen oder Heben einer
Stimmkarte. Auf Verlangen eine Mitglieds des Organs muss namentlich abgestimmt
werden. Im Falle einer digitalen Sitzung kann die Abstimmung über ein geeignetes
Abstimmungstool erfolgen, das durch den Ausschuss der Student*innenschaften
festzulegen ist.
Begründung
Die Geschäftsordnung muss die veränderten Umstände einer digitalen Sitzung
regeln.
Zu § 3 Öffentlichkeit: Die Möglichkeit eines Ton- oder Videomittschnittes soll
grundsätzlich geregelt werden und sich nicht auf digitale Sitzungen beschränken.
Zu § 4 Anträge zur Geschäftsordnung: Eine Meldung ist bei digitalen Sitzungen
nicht möglich
Zu § 9 Abstimmungen: Eine Abstimmung über Handzeichen ist bei digitalen Sitzung
schwierig umzusetzen.
Zu §12 Tagungsort: Es existieren viele mögliche Plattformen zur Durchführung
einer digitalen Mitgliederversammlung. Die Entscheidung für eine Plattform soll
aufgrund ihrer Tragweite bezüglich Datenschutz und Kosten vom Ausschuss der
Student*innenschaften getroffen werden.
Kommentare