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  1. 66-MV
  2. SÄ-A9

SÄ-A9: Antrags- und Einladungsfristen realistisch gestalten

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Veranstaltung:66. Mitgliederversammlung, digital
Tagesordnungspunkt:9.9.1 Satzung
Eingereicht durch:Vorstand
Status:Eingereicht
Eingereicht:05.02.2021, 10:25

§

    10, Absatz 2

    Aktuelle Fassung

      (2) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer
      Ladungsfrist von 28 Tagen ein.

      geänderte Fassung

        (2) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer
        Ladungsfrist von 35 Tagen ein.

        Begründung

          Die vorgezogene Ladungsfrist soll ermöglichen, dass Anträge zwar nach der
          Einladung eingehen können, aber trotzdem genügend Zeit für deren Besprechung
          bei den Mitgliedern bleibt.

            Auswirkung:

              (Hier ist die Auswirkung dieses Antrags zusammen mit dem gleichnamigen
              geschäftsordnungsändernden Antrag beschrieben)

                Die Antragsfrist wir von der Einladungsfrist entkoppelt. Die Einladung erfolgt
                spätestens 5 Wochen vor dem Beginn der Mitgliederversammlung. Die Frist für
                inhaltliche Anträge ist 3 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung.

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