Veranstaltung: | 66. Mitgliederversammlung, digital |
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Tagesordnungspunkt: | 9.9.1 Satzung |
Eingereicht durch: | Vorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.02.2021, 10:25 |
SÄ-A9: Antrags- und Einladungsfristen realistisch gestalten
§
10, Absatz 2
Aktuelle Fassung
(2) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer
Ladungsfrist von 28 Tagen ein.
geänderte Fassung
(2) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer
Ladungsfrist von 35 Tagen ein.
Begründung
Die vorgezogene Ladungsfrist soll ermöglichen, dass Anträge zwar nach der
Einladung eingehen können, aber trotzdem genügend Zeit für deren Besprechung
bei den Mitgliedern bleibt.
Auswirkung:
(Hier ist die Auswirkung dieses Antrags zusammen mit dem gleichnamigen
geschäftsordnungsändernden Antrag beschrieben)
Die Antragsfrist wir von der Einladungsfrist entkoppelt. Die Einladung erfolgt
spätestens 5 Wochen vor dem Beginn der Mitgliederversammlung. Die Frist für
inhaltliche Anträge ist 3 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung.
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