Veranstaltung: | 66. Mitgliederversammlung, digital |
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Tagesordnungspunkt: | 9.9.2.9.2.1 Geschäftsordnung |
Eingereicht durch: | Vorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.02.2021, 10:26 |
GO-A4: Antrags- und Einladungsfristen realistisch gestalten
§
11, Absatz 1
Aktuelle Fassung
(1) Sämtliche Anträge an die Mitgliederversammlung müssen in die Einladung
zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden. § 14 Absätze 4 und 5 der Satzung
gelten entsprechende.
geänderte Fassung
(1) Sämtliche Anträge an die Mitgliederversammlung nach § 14 Absatz 3 der
Satzung, sowie sämtliche bis zu der nach § 14 Absatz 5 der Satzung festgelegten
Frist eingegangene weitere Anträge müssen in die Einladung zur
Mitgliederversammlung aufgenommen werden. § 14 Absatz 4 der Satzung gilt
entsprechend.
Weitere Anträge an die Mitgliederversammlung, ausgenommen Anträge nach §14
Absatz 3 der Satzung können jederzeit, bis spätestens 21 Tage vor Beginn der
Mitgliederversammlung gestellt werden. Abweichend davon können Änderungsanträge
jederzeit gestellt werden.
Begründung
Dieser Antrag ist gemeinsam mit dem gleichnamigen Antrag zur Satzungsänderung zu
verstehen.
Damit die Mitglieder genügend Zeit haben, um Anträge vor der MV zu bearbeiten
wurde eine starre Antragsfrist festgelegt. Da diese allerdings mit der
Ladungsfrist übereinstimmt, werden Antragsteller:innen, die erst mit der
EInladung von der MV erfahren dazu gezwungen, ihre Anträge entweder nicht oder
unter Missachtung der Frist zu stellen. Die MV steht regelmäßig vor der
Entscheidung, spät eingegangene Anträge doch noch zuzulassen. Mit diesem und dem
satzungsändernden Antrag wollen wir einerseits eine angemessene Zeit zwischen
Einladung und Antragsfrist erreichen, andererseits auch noch genügend Zeit
geben, damit die Mitglieder alle Anträge in ihren Strukturen bearbeiten können.
21 Tage erscheint uns dafür als ausreichend.
Anträge nach §14, Absatz 3 der Satzung (also Wahlen, Satzungsänderungen,
Verbandsauflösung etc.) müssen nach dem Vereinsrecht zwingend mit der Einladung
verschickt werden und können deshalb nicht in diese Regelung mit aufgenommen
werden.
Auswirkung:
(Hier ist die Auswirkung dieses Antrags zusammen mit dem gleichnamigen
satzungsändernden Antrag beschrieben)
Die Antragsfrist wir von der Einladungsfrist entkoppelt. Die Einladung erfolgt
spätestens 5 Wochen vor dem Beginn der Mitgliederversammlung. Die Frist für
inhaltliche Anträge ist 3 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung.
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