Veranstaltung: | 66. Mitgliederversammlung, digital |
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Tagesordnungspunkt: | 9.9.1 Satzung |
Eingereicht durch: | AK Binarität im fzs auflösen |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.02.2021, 20:36 |
SÄ-A6: Ausschüsse: Binäre Quotierung der Vorzugsregelungen auflösen
§
§ 29 (3), § 29 (4)
Aktuelle Fassung
§ 29 (3)
Einem Ausschuss sollen eine Ausländerin und ein Ausländer angehören.
§ 29 (4)
Einem Ausschuss soll eine behinderte oder chronisch kranke Person angehören.
geänderte Fassung
Begründung
Begründung
Die bisherige Satzung wies an diesen Stellen Uneindeutigkeiten auf. Neben einer
binären Formulierung war die Anzahl der Soll-Regelung bei beiden Absatzen
ungleich (2 Ausländer*innen, 1 be_hinderte oder chronisch kranke Person). Mit
dieser Änderung wird die Formulierung weg von einer Geschlechterbinarität, hin
zu einer inklusiven Sprache vollzogen. Weiterhin wird mit dem Antrag eine
einheitliche Regelung der Soll-Quotierung bei den Vorzugsregelungen im Hinblick
auf die Anzahl der Personen getroffen. Abschließend wird die Formulierung
aufgrund aktueller anti-ableistischer Diskurse von "behinderte oder chronisch
kranke" zu "teilhabebeeinträchtigte" geändert, um so möglichst umfassend
betroffene Personen, insbesondere neben be_hinderten und chronisch kranken auch
neurodiverse Personen, zu inkludieren.
Auswirkungen:
Auch trans, inter, nicht-binäre und agender Personen fallen unter die Soll-
Regelungen. Die Änderung auf teilhabebeeinträchtigte Personen inkludiert
explizit auch neurodiverse Personen. Die Konkretisierung auf internationale
Student*innen bedeutet, dass migrantisierte Personen mit deutscher
Staatsbürgerschaft nicht mehr unter den Begriff subsumiert werden können.
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