Veranstaltung: | 66. Mitgliederversammlung, digital |
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Tagesordnungspunkt: | 9.9.2.9.2.1 Geschäftsordnung |
Eingereicht durch: | Vorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 02.03.2021, 13:54 |
Ersetzt: | GO-A2: Beschlussfähigkeit ist schön |
GO-A2NEU: Beschlussfähigkeit ist schön
§
2, Absätze 2 und 3
Aktuelle Fassung
(2) Wird die Beschlussunfähigkeit des Organs festgestellt, so ist die Sitzung zu
unterbrechen und zu vertagen. Wird die Beschlussunfähigkeit der
Mitgliederversammlung nach §9 Abs. 2 i) der Geschäftsordnung festgestellt, so
ist die Sitzung auf die nächste Sitzung des Organs zu vertagen.
(3) Soweit die Satzung oder eine Ergänzungsordnung keine Regelung über die
Beschlussfähigkeit des Organs trifft, ist das Organ beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
geänderte Fassung
(2) Wird die Beschlussunfähigkeit des Organs festgestellt, so ist die Sitzung zu
unterbrechen und zu vertagen. Wird die Beschlussunfähigkeit der
Mitgliederversammlung nach §4 Abs. 2 i) der Geschäftsordnung festgestellt, so
ist die Sitzung für 30 Minuten zu unterbrechen. Nach 30 Minuten erfolgt eine
erneute Abfrage der Beschlussfähigkeit. Ist das Organ weiterhin
beschlussunfähig, so ist die Sitzung auf die nächste Sitzung des Organs zu
vertagen.
(3) Abweichend von (2), Satz 4 kann bei mehrtägigen Sitzungen der
Mitgliederversammlung die Sitzungsleitung nach erneuter Feststellung der
Beschlussunfähigkeit die Sitzung bis zum nächsten Tag unterbrechen. Mit erneutem
Beginn der Sitzung erfolgt eine erneute Abfrage der Beschlussfähigkeit. Ist die
Mitgliederversammlung weiterhin beschlussunfähig, so ist die Sitzung auf die
nächste Sitzung des Organs zu vertagen. Wird die Beschlussunfähigkeit einer
Mitgliederversammlung nach §4, Abs. 2i) am letzten Tag der Sitzung festgestellt
gilt die vorgenannte Regelung nicht.
(4)Soweit die Satzung oder eine Ergänzungsordnung keine Regelung über die
Beschlussfähigkeit des Organs trifft, ist das Organ beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Begründung
Bei Online-Sitzungen, aber auch bei Präsenzsitzungen kommt es gelegentlich vor,
dass kurzzeitig nicht genügend Mitglieder im Sitzungsraum sind, diese aber
voraussichtlich zur Sitzung zurückkehren werden. Das ist bei mehrtägigen
Mitgliederversammlungen insbesondere Abends der Fall, weshalb in diesem Fall
eine Unterbrechung bis zum nächsten Tag sinnvoll erscheint.
Mit dieser Änderung wird diese Realität berücksichtigt. Organsitzungen können so
kurzzeitig beschlussunfähig sein, ohne die gesamte Sitzung sofort beenden zu
müssen.
Insbesondere bei Mitgliederversammlungen ist die Verschiebung mit einem
erheblichen organisatorischen Aufwand für den Verband und einem personellen
Aufwand für die Mitglieder verbunden.
Gleichzeitig soll durch diese Möglichkeit verhindert werden, dass in
offensichtlich beschlussunfähige Sitzungen die Beschlussfähigkeit nicht
überprüft wird, weil ein solcher GO Antrag zur Auflösung der Sitzung führen
würde.
Auswirkung:
Eintägige Sitzungen von Organen können bei Beschlussunfähigkeit für 30 Minuten
unterbrochen werden. In dieser Zeit kann versucht werden, die Beschlussfähigkeit
wieder herbeizuführen.
Mehrtägige Mitgliederversammlungen können, wenn nach 30 Minuten immer noch nicht
genügend Mitglieder anwesend sind, zusätzlich auf den nächsten Tag verschoben
werden.
Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind wird eine Sitzung aufgelöst und
vertagt.
Weitere Begründung bei Bedarf mündlich.
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Marieke Petersen: