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  1. 66-MV
  2. GO-A2NEU

GO-A2NEU: Beschlussfähigkeit ist schön

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Veranstaltung:66. Mitgliederversammlung, digital
Tagesordnungspunkt:9.9.2.9.2.1 Geschäftsordnung
Eingereicht durch:Vorstand
Status:Eingereicht
Eingereicht:02.03.2021, 13:54
Ersetzt:GO-A2: Beschlussfähigkeit ist schön
Änderungen anzeigen

§

    2, Absätze 2 und 3

    Aktuelle Fassung

      (2) Wird die Beschlussunfähigkeit des Organs festgestellt, so ist die Sitzung zu
      unterbrechen und zu vertagen. Wird die Beschlussunfähigkeit der
      Mitgliederversammlung nach §9 Abs. 2 i) der Geschäftsordnung festgestellt, so
      ist die Sitzung auf die nächste Sitzung des Organs zu vertagen.

        (3) Soweit die Satzung oder eine Ergänzungsordnung keine Regelung über die
        Beschlussfähigkeit des Organs trifft, ist das Organ beschlussfähig, wenn
        mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

        geänderte Fassung

          (2) Wird die Beschlussunfähigkeit des Organs festgestellt, so ist die Sitzung zu
          unterbrechen und zu vertagen. Wird die Beschlussunfähigkeit der
          Mitgliederversammlung nach §4 Abs. 2 i) der Geschäftsordnung festgestellt, so
          ist die Sitzung für 30 Minuten zu unterbrechen. Nach 30 Minuten erfolgt eine
          erneute Abfrage der Beschlussfähigkeit. Ist das Organ weiterhin
          beschlussunfähig, so ist die Sitzung auf die nächste Sitzung des Organs zu
          vertagen.

            (3) Abweichend von (2), Satz 4 kann bei mehrtägigen Sitzungen der
            Mitgliederversammlung die Sitzungsleitung nach erneuter Feststellung der
            Beschlussunfähigkeit die Sitzung bis zum nächsten Tag unterbrechen. Mit erneutem
            Beginn der Sitzung erfolgt eine erneute Abfrage der Beschlussfähigkeit. Ist die
            Mitgliederversammlung weiterhin beschlussunfähig, so ist die Sitzung auf die
            nächste Sitzung des Organs zu vertagen. Wird die Beschlussunfähigkeit einer
            Mitgliederversammlung nach §4, Abs. 2i) am letzten Tag der Sitzung festgestellt
            gilt die vorgenannte Regelung nicht.

              (4)Soweit die Satzung oder eine Ergänzungsordnung keine Regelung über die
              Beschlussfähigkeit des Organs trifft, ist das Organ beschlussfähig, wenn
              mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

              Begründung

                Bei Online-Sitzungen, aber auch bei Präsenzsitzungen kommt es gelegentlich vor,
                dass kurzzeitig nicht genügend Mitglieder im Sitzungsraum sind, diese aber
                voraussichtlich zur Sitzung zurückkehren werden. Das ist bei mehrtägigen
                Mitgliederversammlungen insbesondere Abends der Fall, weshalb in diesem Fall
                eine Unterbrechung bis zum nächsten Tag sinnvoll erscheint.
                Mit dieser Änderung wird diese Realität berücksichtigt. Organsitzungen können so
                kurzzeitig beschlussunfähig sein, ohne die gesamte Sitzung sofort beenden zu
                müssen.
                Insbesondere bei Mitgliederversammlungen ist die Verschiebung mit einem
                erheblichen organisatorischen Aufwand für den Verband und einem personellen
                Aufwand für die Mitglieder verbunden.

                  Gleichzeitig soll durch diese Möglichkeit verhindert werden, dass in
                  offensichtlich beschlussunfähige Sitzungen die Beschlussfähigkeit nicht
                  überprüft wird, weil ein solcher GO Antrag zur Auflösung der Sitzung führen
                  würde.

                    Auswirkung:

                      Eintägige Sitzungen von Organen können bei Beschlussunfähigkeit für 30 Minuten
                      unterbrochen werden. In dieser Zeit kann versucht werden, die Beschlussfähigkeit
                      wieder herbeizuführen.

                        Mehrtägige Mitgliederversammlungen können, wenn nach 30 Minuten immer noch nicht
                        genügend Mitglieder anwesend sind, zusätzlich auf den nächsten Tag verschoben
                        werden.

                          Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind wird eine Sitzung aufgelöst und
                          vertagt.

                            Weitere Begründung bei Bedarf mündlich.

                            Gehe zu Zeile:
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                            Kommentare

                            04.03.2021

                            Marieke Petersen:

                            Laut Satzung muss zu Beginn der Sitzung die Sitzungsleitung (neu)gewählt werden (§ 13 Abs. 1 S. 3 Satzung). Durch die Übernahme der Formulierung "erneutem Beginn" kann das unterstellen, dass dieser Schritt wiederholt werden muss. In der Fassung vor der Übernahme des Änderungsvorschlags war noch von einer "Weiterführung der Sitzung" die Rede. Diese Fassung würde einer solchen Unterstellung und einem Mehraufwand vorbeugen.
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