Veranstaltung: | 66. Mitgliederversammlung, digital |
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Tagesordnungspunkt: | 9.9.1 Satzung |
Eingereicht durch: | Vorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.02.2021, 11:38 |
SÄ-A8: Digitale Sitzungen ermöglichen
§
§ 10, § 16 (2), § 29, § 30 (2), § 31, §33 (3)
Aktuelle Fassung
§ 10 Zusammentritt
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im
Semester statt.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer La-
dungsfrist von 28 Tagen ein.
Abweichend von (1) und (2) lädt der Vorstand unverzüglich
a) auf eigenen Beschluss,
b) auf Beschluss des Ausschusses der Student*innenschaften, c) auf
Verlangen von sieben Mitgliedernd) auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder, sofern der Verein
nicht- mehr als 28 Mitglieder hat, sowiee) bei Rücktritt von mehr als 1/5 der Student*innenschaften aus dem Aus-
schuss der Student*innenschaften mit einer Ladungsfrist von 20 Tagen zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung ein.
Bei Rücktritt eines Vorstandmitglieds entscheidet der Ausschuss der
Student*innenschaften, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen ist.
Zur Wahrung der Ladungsfrist ist das Datum der Einlieferung der Einladung
zur Mitgliederversammlung bei der Post maßgeblich. Sollte die Ladung auf
dem elektronischen Wege stattfinden, ist, sofern die Verschickung erfolg-
reich war, der angezeigte Verschickungszeitpunkt maßgeblich.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe einer vor-
läufigen Tagesordnung. Sämtliche Anträge werden in selber Frist an die
Mitglieder versandt. Dies kann elektronisch geschehen. Sollte der
elektronische Weg gewählt werden, ist in der Einladung in einfacher und
verständlicher Form der Zugang hierzu darzustellen.
§ 16 Zusammensetzung und Wahl
In den Ausschuss der Student*innenschaften werden acht bis zehn Mitglieder
gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt vor der Wahl die Anzahl der
Mitglieder im Ausschuss der Student*innenschaften mit einfacher Mehrheit
der Stimmen.
Die Mitglieder des Ausschusses der Student*innenschaften werden durch jede
ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer bis zur nächsten Mit-
gliederversammlung gewählt. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Punkt (e) wählt
die einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung einen neuen
Ausschuss der Student*innenschaften.
Die Wahl wird schriftlich durchgeführt. Jedes Mitglied hat so viele
Stimmen,wie der Ausschuss der Student*innenschaften Mitglieder hat. Stimmhäufung
ist möglich.
Die Mitgliedschaft im Ausschuss der Student*innenschaften endet durch
a) Rücktritt,
b) (vorzeitige) Neuwahl durch eine Mitgliederversammlung sowie c) das
Enden der Mitgliedschaft im Verein.
§ 29 Zusammensetzung und Wahl
Einem Ausschuss gehören zehn durch die Mitgliederversammlung gewählte
Personen an. Absatz 6 bleibt unberührt. Mitglieder des Vorstandes können
nicht Mitglied eines Ausschusses sein.
Ein Ausschuss muss mindestens zur Hälfte aus Frauen bestehen.
Einem Ausschuss sollen eine Ausländerin und ein Ausländer angehören.
Einem Ausschuss soll eine behinderte oder chronisch kranke Person angehö-
ren.
Bei der Wahl hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben
sind. Liegen weniger Kandidaturen vor, als Plätze zu vergeben sind, hat
jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaturen vorliegen. Stimmhäufung
ist möglich.
Der Ausschuss der Student*innenschaften kann unbesetzt gebliebene und frei
gewordene Plätze besetzen. Dabei gilt Absatz 5 entsprechend.
Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss endet durch a) Rücktritt,
b) unentschuldigte Abwesenheit von zwei Sitzungen in Folge,
c) Abwahl durch die Mitgliederversammlung,
d) Enthebung des Amtes durch den Ausschusses der Student*innenschaften, e)
Auflösung des Ausschusses,
f) Tod.
g) der Mitgliedschaft oder dem Bekanntwerden der Mitgliedschaft in einerOrganisation, welche Ziele und grundsätzliche Ansichten den Zielen und
grundsätzlichen Ansichten des Verbands laut § 2 der Satzung widersprechen.
Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern kann ein Ausschuss weitere
Mitglie- der kooptieren. Bei der Kooptierung ist sicherzustellen, dass die
harte Quo- tierung gem. § 29 Abs. 2 für die Gesamtheit der ordentlichen
und kooptiertenMitglieder bestehen bleibt.“
§ 30 Zusammentritt
Ein Ausschuss tritt jedes Semester in der Regel zu drei Sitzungen
zusammen.
Zu Sitzungen und Telefonkonferenzen soll mit einer Ladungsfrist von 21 Ta-
gen per Einladung an die Mitglieder und durch Mitteilung auf der Homepageeingeladen werden.
Das Nähere regelt der Ausschuss selbst.
§ 31 Beschlussfähigkeit
Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nicht weniger als drei stimmberechtig- te
Mitglieder bei einer Sitzung oder Telefonkonferenz anwesend sind. Von allen
anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern sollen mindestens die Hälfte Frau- en
sein. Ein Ausschuss ist nicht beschlussfähig, wenn keine Frau anwesend ist.
Sollten nicht quotierte Sitzungen und Telefonkonferenzen stattgefunden haben,
muss dies im schriftlichen Bericht auf der Mitgliederversammlung je Sitzung und
Telefonkonferenz begründet werden, warum dieses Gremium trotzdem ta- gen musste.
§ 33 Beschlüsse
Ein Ausschuss soll soweit möglich einstimmig entscheiden. Kommt kein ein-
stimmiger Beschluss zustande, entscheidet der Ausschuss mit 2/3-Mehrheit
seiner anwesenden Mitglieder.
Ausschüsse können Beschlüsse auf einer ordnungsgemäß geladenen Tele-
fonkonferenz fällen.
Von den Sitzungen und den Telefonkonferenzen eines Ausschusses ist ein
Protokoll anzufertigen. Dieses enthält zumindest die Ergebnisse der
Sitzung. Die öffentlichen Teile des Protokolls sind unverzüglich auf der
Homepage zu veröffentlichen. Die nicht-öffentlichen Teile sind den
Mitgliedern des Ver- eins und Mitgliedern von Organen des Vereins auf
Anfrage zugänglich zu machen.
geänderte Fassung
§ 10 Zusammentritt
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im
Semester statt.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer La-
dungsfrist von 28 Tagen ein.
Abweichend von (1) und (2) lädt der Vorstand unverzüglich
a) auf eigenen Beschluss,
b) auf Beschluss des Ausschusses der Student*innenschaften, c) auf
Verlangen von sieben Mitgliedernd) auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder, sofern der Verein
nicht- mehr als 28 Mitglieder hat, sowiee) bei Rücktritt von mehr als 1/5 der Student*innenschaften aus dem Aus-
schuss der Student*innenschaften mit einer Ladungsfrist von 20 Tagen zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung ein.
Bei Rücktritt eines Vorstandmitglieds entscheidet der Ausschuss der
Student*innenschaften, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen ist.
Zur Wahrung der Ladungsfrist ist das Datum der Einlieferung der Einladung
zur Mitgliederversammlung bei der Post maßgeblich. Sollte die Ladung auf
dem elektronischen Wege stattfinden, ist, sofern die Verschickung erfolg-
reich war, der angezeigte Verschickungszeitpunkt maßgeblich.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe einer vor-
läufigen Tagesordnung. Sämtliche Anträge werden in selber Frist an die
Mitglieder versandt. Dies kann elektronisch geschehen. Sollte der
elektronische Weg gewählt werden, ist in der Einladung in einfacher und
verständlicher Form der Zugang hierzu darzustellen.
Sofern besondere Umstände eine Mitgliederversammlung in Präsenz nicht
erlauben, ist es möglich, dass digital getagt wird.
§ 16 Zusammensetzung und Wahl
In den Ausschuss der Student*innenschaften werden acht bis zehn Mitglieder
gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt vor der Wahl die Anzahl der
Mitglieder im Ausschuss der Student*innenschaften mit einfacher Mehrheit
der Stimmen.
Die Mitglieder des Ausschusses der Student*innenschaften werden durch jede
ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit eines Ausschusses
der Student*innenschaften endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
des Neuen. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Punkt(e) wählt die einberufene
außerordentliche Mitgliederversammlung einen neuen Ausschuss der
Student*innenschaften.
Die Wahl wird schriftlich durchgeführt. Jedes Mitglied hat so viele
Stimmen,wie der Ausschuss der Student*innenschaften Mitglieder hat. Stimmhäufung
ist möglich.
Die Mitgliedschaft im Ausschuss der Student*innenschaften endet durch
a) Rücktritt,
b) (vorzeitige) Neuwahl durch eine Mitgliederversammlung sowie c) das
Enden der Mitgliedschaft im Verein.
§ 29 Zusammensetzung und Wahl
Einem Ausschuss gehören zehn durch die Mitgliederversammlung gewählte
Personen an. Absatz 6 bleibt unberührt. Mitglieder des Vorstandes können
nicht Mitglied eines Ausschusses sein.
Ein Ausschuss muss mindestens zur Hälfte aus Frauen bestehen.
Einem Ausschuss sollen eine Ausländerin und ein Ausländer angehören.
Einem Ausschuss soll eine behinderte oder chronisch kranke Person angehö-
ren.
Bei der Wahl hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben
sind. Liegen weniger Kandidaturen vor, als Plätze zu vergeben sind, hat
jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaturen vorliegen. Stimmhäufung
ist möglich.
Der Ausschuss der Student*innenschaften kann unbesetzt gebliebene und frei
gewordene Plätze besetzen. Dabei gilt Absatz 5 entsprechend.
Abweichend von Absatz 5 und Absatz 6 entfällt die Möglichkeit zur
Stimmhäufung bei digitalen Sitzungen des Ausschusses der
Student*innenschaften, es sei denn, ein Mitglied des Organs beantragt
schriftliche Abstimmung.
Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss endet durch a) Rücktritt,
b) unentschuldigte Abwesenheit von zwei Sitzungen in Folge,
c) Abwahl durch die Mitgliederversammlung,
d) Enthebung des Amtes durch den Ausschusses der Student*innenschaften, e)
Auflösung des Ausschusses,
f) Tod.
g) der Mitgliedschaft oder dem Bekanntwerden der Mitgliedschaft in einerOrganisation, welche Ziele und grundsätzliche Ansichten den Zielen und
grundsätzlichen Ansichten des Verbands laut § 2 der Satzung widersprechen.
Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern kann ein Ausschuss weitere
Mitglie- der kooptieren. Bei der Kooptierung ist sicherzustellen, dass die
harte Quo- tierung gem. § 29 Abs. 2 für die Gesamtheit der ordentlichen
und kooptiertenMitglieder bestehen bleibt.“
§ 30 Zusammentritt
Ein Ausschuss tritt jedes Semester in der Regel zu drei Sitzungen
zusammen.
Zu Sitzungen, Telefonkonferenzen und digitalen Konferenzen soll mit einer
Ladungsfrist von 21 Tagen per Einladung an die Mitglieder und durch
Mitteilung auf der Homepage eingeladen werden.
Das Nähere regelt der Ausschuss selbst.
§ 31 Beschlussfähigkeit
Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nicht weniger als drei stimmberechtigte
Mitglieder bei einer Sitzung Telefonkonferenz oder digitalen Konferenz anwesend
sind. Von allen anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern sollen mindestens die
Hälfte Frauen sein. Ein Ausschuss ist nicht beschlussfähig, wenn keine Frau
anwesend ist. Sollten nicht quotierte Sitzungen und Telefonkonferenzen
stattgefunden haben, muss dies im schriftlichen Bericht auf der
Mitgliederversammlung je Sitzung und Telefonkonferenz begründet werden, warum
dieses Gremium trotzdem tagen musste.
§ 33 Beschlüsse
Ein Ausschuss soll soweit möglich einstimmig entscheiden. Kommt kein ein-
stimmiger Beschluss zustande, entscheidet der Ausschuss mit 2/3-Mehrheit
seiner anwesenden Mitglieder.
Ausschüsse können Beschlüsse auf einer ordnungsgemäß geladenen Tele-
fonkonferenz fällen.
Von den Sitzungen, den Telefonkonferenzen und den digitalen Konferenzen
eines Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses enthält zumindest
die Ergebnisse der Sitzung. Die öffentlichen Teile des Protokolls sind
unverzüglich auf der Homepage zu veröffentlichen. Die nicht-öffentlichen
Teile sind den Mitgliedern des Vereins und Mitgliedern von Organen des
Vereins auf Anfrage zugänglich zu machen
Begründung
Die Pandemie hat gezeigt, dass digitale Sitzungen notwendig werden können und es
aktuell noch sind. Diese Satzungsänderungen ermöglichen digitale Sitzungen und
passen einige Vorgänge auf solchen Sitzungen, wie zum Beispiel Briefwahlen und
Videokonferenzen, an.
Kommentare
Jacob:
Iris Kimizoglu: