Veranstaltung: | 63. Mitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 9.9.1 Satzung |
Eingereicht durch: | Ausschuss frauen- und genderpolitik |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 26.01.2020, 15:53 |
SÄ-A4: Einbindung und Sichtbarmachung nicht-binärer Personen im Verein
§
§ 13, § 18, § 22, § 28, § 29, § 31
Aktuelle Fassung
§ 13 Sitzungsleitung (Mitgliederversammlung)
(2) Die Sitzungsleitung besteht aus mindestens 4 Personen und besteht mindestens
zur Hälfte aus Frauen. Die Sitzungsleitung soll aus zu mindestens 1/3 aus
Student*innen von FHen bestehen. Die Sitzungsleitung wird zu Beginn der Sitzung
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie kann auf
Antrag eines Mitgliedes jederzeit ganz oder teilweise abgewählt werden. Die
Sitzungsleitung stellt zu Beginn der Sitzung die soziale Zusammensetzung der
Mitglieder entsprechend der sozialen Herkunftsgruppen anonym fest, gibt diese
der Mitgliederversammlung bekannt und zu Protokoll.
§18 Beschlussfähigkeit (Ausschuss der Student*innenschaften)
(2) Die Beschlussfähigkeit ist so lange gegeben, wie die Stimmrechte von
mindestens der Hälfte der Delegationen durch sich im Sitzungsraum befindende
Frauen* wahrgenommen werden können.
§ 22 Zusammensetzung und Wahl (Vorstand)
(3) Der Vorstand besteht mindestens zur Hälfte aus Frauen.
§ 28 Allgemeines (Ausschuss Internationales)
(6) Als ständiger Ausschuss wird der Ausschuss Internationales gebildet. Jeder
Ausschuss entsendet eine Person. Die Mitgliederversammlung wählt Personen in
gleicher Anzahl wie Ausschüsse entsenden. Die Hälfte der entsendeten und der
gewählten Personen ist ausschließlich mit Frauen zu besetzten. Bei ungerader
Anzahl von der MV entsendeten Personen wird zugunsten der Frauen aufgerundet.
Dabei sind die Ausschüsse verpflichtet, sich abzusprechen, um eine hart
quotierte Besetzung des Ausschusses sicherzustellen.
§ 29 Zusammensetzung und Wahl (Ausschüsse)
(1) Einem Ausschuss gehören zehn durch die Mitgliederversammlung gewählte
Personen an. Absatz 6 bleibt unberührt. Mitglieder des Vorstandes können nicht
Mitglied eines Ausschusses sein.
(2) Ein Ausschuss muss mindestens zur Hälfte aus Frauen* bestehen.
(3) Einem Ausschuss sollen eine Ausländerin und ein Ausländer angehören.
(4) Einem Ausschuss soll eine behinderte oder chronisch kranke Person
angehören.
(5) Bei der Wahl hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben
sind. Liegen weniger Kandidaturen vor, als Plätze zu vergeben sind, hat jedes
Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaturen vorliegen. Stimmhäufung ist
möglich.
(6) Der Ausschuss der Student*innenschaften kann unbesetzt gebliebene und frei
gewordene Plätze besetzen. Dabei gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss endet durch
a) Rücktritt,
b) unentschuldigte Abwesenheit von zwei Sitzungen in Folge,
c) Abwahl durch die Mitgliederversammlung,
d) Enthebung des Amtes durch den Ausschusses der Student*innenschaften,
e) Auflösung des Ausschusses,
f) Tod.
g) der Mitgliedschaft oder dem Bekanntwerden der Mitgliedschaft in einer
Organisation, welche Ziele und grundsätzliche Ansichten den Zielen und
grundsätzlichen Ansichten des Verbands laut §2 der Satzung widersprechen.
(8) Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern kann ein Ausschuss weitere
Mitglieder kooptieren. Bei der Kooptierung ist sicherzustellen, dass die harte
Quotierung gem. § 29
Abs. 2 für die Gesamtheit der ordentlichen und kooptierten Mitglieder bestehen
bleibt.
§ 31 Beschlussfähigkeit (Ausschüsse)
Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nicht weniger als drei stimmberechtigte
Mitglieder bei einer Sitzung oder Telefonkonferenz anwesend sind. Von allen
anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern sollen mindestens die Hälfte Frauen*
sein. Ein Ausschuss ist nicht beschlussfähig, wenn keine Frau* anwesend ist.
Sollten nicht quotierte Sitzungen und Telefonkonferenzen stattgefunden haben,
muss dies im schriftlichen Bericht auf der Mitgliederversammlung je Sitzung und
Telefonkonferenz begründet werden, warum dieses Gremium trotzdem tagen musste.
geänderte Fassung
§ 13 Sitzungsleitung (Mitgliederversammlung)
(2) Die Sitzungsleitung besteht aus mindestens 4 Personen und besteht mindestens
zur Hälfte aus Frauen. Bei der Besetzung der offenen Plätze sind nicht-binäre
Personen zu bevorzugen. Die Sitzungsleitung soll aus zu mindestens 1/3 aus
Student*innen von FHen bestehen. Die Sitzungsleitung wird zu Beginn der Sitzung
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie kann auf
Antrag eines Mitgliedes jederzeit ganz oder teilweise abgewählt werden. Die
Sitzungsleitung stellt zu Beginn der Sitzung die soziale Zusammensetzung der
Mitglieder entsprechend der sozialen Herkunftsgruppen anonym fest, gibt diese
der Mitgliederversammlung bekannt und zu Protokoll.
§18 Beschlussfähigkeit (Ausschuss der Student*innenschaften)
(2) Die Beschlussfähigkeit ist so lange gegeben, wie entweder die Stimmrechte
von mindestens der Hälfte der Delegationen durch sich im Sitzungsraum
befindende Frauen wahrgenommen werden können oder die Stimmrechte von
mindestens zwei Dritteln der Delegationen durch sich im Sitzungsraum befindende
Frauen und nicht-binären Personen wahrgenommen werden können.
§ 22 Zusammensetzung und Wahl (Vorstand)
(3) Der Vorstand besteht mindestens zur Hälfte aus Frauen. Bei der Besetzung
der offenen Plätze sind nicht-binäre Personen zu bevorzugen.
§ 28 Allgemeines (Ausschuss Internationales)
(6) Als ständiger Ausschuss wird der Ausschuss Internationales gebildet. Jeder
Ausschuss entsendet eine Person. Die Mitgliederversammlung wählt Personen in
gleicher Anzahl wie Ausschüsse entsenden. Mindestens die Hälfte der durch
Entsendung und Wahl zu besetzenden Plätze sind durch Frauen zu besetzen. Ein
Sechstel der durch Entsendung und Wahl zu besetzenden Plätze sind durch nicht-
binäre Personen zu besetzen. Ergibt das Sechstel der Gesamtzahl der zu
besetzenden Plätze keine ganze Zahl, wird die Anzahl der durch nicht-binäre
Personen zu besetzenden Plätze aufgerundet. Bei der Besetzung der verbleibenden
offenen Plätze sind nicht-binäre Personen zu bevorzugen. Die Wahl nach § 9
Abs. 2 d) und § 29 Abs. 7 soll entsprechend der Quotierung nach Sätzen 4 bis 6
erfolgen. Die Ausschüsse sind verpflichtet, die Entsendungen entsprechend der
Quotierung nach Sätzen 4 bis 6 vorzunehmen.
§ 29 Zusammensetzung und Wahl (Ausschüsse)
(1) Einem Ausschuss gehören zwölf durch die Mitgliederversammlung gewählte
Personen an. Absatz 6 bleibt unberührt. Mitglieder des Vorstandes können nicht
Mitglied eines Ausschusses sein.
(2) Ein Ausschuss muss mindestens zur Hälfte aus Frauen bestehen.
(3) Zwei offene Plätze sind durch nicht-binären Personen zu besetzen. Bei der
Besetzung der verbleibenden offenen Plätze sind nicht-binäre Personen zu
bevorzugen. Abs. 2 bleibt davon unberührt.
(4) Einem Ausschuss sollen eine Ausländerin und ein Ausländer angehören.
(5) Einem Ausschuss soll eine behinderte oder chronisch kranke Person
angehören.
(6) Bei der Wahl hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben
sind. Liegen weniger Kandidaturen vor, als Plätze zu vergeben sind, hat jedes
Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaturen vorliegen. Stimmhäufung ist
möglich.
(7) Der Ausschuss der Student*innenschaften kann unbesetzt gebliebene und frei
gewordene Plätze besetzen. Dabei gilt Absatz 5 entsprechend.
(8) Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss endet durch
a) Rücktritt,
b) unentschuldigte Abwesenheit von zwei Sitzungen in Folge,
c) Abwahl durch die Mitgliederversammlung,
d) Enthebung des Amtes durch den Ausschusses der Student*innenschaften,
e) Auflösung des Ausschusses,
f) Tod.
g) der Mitgliedschaft oder dem Bekanntwerden der Mitgliedschaft in einer
Organisation, welche Ziele und grundsätzliche Ansichten den Zielen und
grundsätzlichen Ansichten des Verbands laut §2 der Satzung widersprechen.
(8) Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern kann ein Ausschuss weitere
Mitglieder kooptieren. Bei der Kooptierung ist sicherzustellen, dass die harte
Quotierung gem. § 29 Abs. 2 für die Gesamtheit der ordentlichen und
kooptierten Mitglieder bestehen bleibt.
§ 31 Beschlussfähigkeit (Ausschüsse)
Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nicht weniger als drei stimmberechtigte
Mitglieder bei einer Sitzung oder Telefonkonferenz anwesend sind. Von allen
anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern sollen entweder mindestens die Hälfte
Frauen oder mindestens zwei Drittel Frauen und nicht-binäre Personen sein. Ein
Ausschuss ist nicht beschlussfähig, wenn keine Frau anwesend ist. Sollten nicht
quotierte Sitzungen und Telefonkonferenzen stattgefunden haben, muss dies im
schriftlichen Bericht auf der Mitgliederversammlung je Sitzung und
Telefonkonferenz begründet werden, warum dieses Gremium trotzdem tagen musste.
Begründung
Ziel der Satzungsänderung
Dieser Änderungsantrag an die Satzung soll die Einbindung von nicht-binären
Personen durch Quoten- und Bevorzugungsregelungen in der Satzung verbindlich
verankern, ohne zulasten der harten Frauenquote zu sein.
Regelungsbedarf
Bisher hält die Satzung für Wahlen und Beschlussfähigkeit lediglich explizite
Regelungen für die Einbindung von Frauen vor. Die Einbindung nicht-binärer
Personen fällt ohne ausdrückliche Nennung bei Wahlen in die Besetzung offener
Plätze. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Zusammensetzung
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder von inhaltlichen Ausschüssen
werden nicht-binäre Personen aktuell nicht berücksichtigt. Im Sinne einer
konsequenten, feministischen Antidiskriminierungspolitik, die in ihrer Praxis
Geschlechtervielfalt und eine radikale Kritik am binären, gesellschaftlich
hergestellten und zurichtenden Geschlechterverhältnis reflektiert,sieht der
Ausschuss frauen- und genderpolitik die Notwendigkeit, die Satzung so zu
verändern, dass nicht-binäre Personen explizit in der Satzung genannt werden
und Regelungen geschaffen werden, die der Marginalisierung nicht-binärer
Personen im Verein entgegenwirken.
Erläuterungen
Durch die beantragte Änderung werden Regelungen, die der Marginalisierung
nicht-binärer Personen im Verein entgegenwirken, eingeführt, ohne die harte
Frauenquote abzuschaffen. Das wird für Wahlen durch Neuregelungen bezüglich
der offenen Plätze erreicht und für die Beschlussfähigkeit durch die
Einführung einer weiteren Möglichkeit die Beschlussfähigkeit unter
Berücksichtigung von anwesenden nicht-binären Personen festzustellen.
Für die Wahl des Vorstandes (§ 22 Abs. 3) und der Sitzungsleitung bei
Mitgliederversammlungen (§ 13 Abs. 2) wird eine Bevorzugung nicht-binärer
Personen für die Besetzung der offenen Plätze eingeführt. Die harte Quote
bleibt erhalten. Bei der Besetzung der offenen Plätze gelten kandidierende
nicht-binäre Personen, die das für die Wahl notwendige Quorum erreicht haben,
als gewählt. Erst nachrangig werden die verbleibenden, offenen Plätze an die
restlichen Kandidierenden vergeben, die das für die Wahl notwendige Quorum
erreicht haben.
Für die Wahlen, die die inhaltlichen Ausschüsse (§ 29) betreffen, wird die
Anzahl der zu besetzenden Plätze von zehn auf zwölf erhöht. Für die
Besetzung der Ausschüsse gilt die harte Quote, das heißt mindestens die
Hälfte der Mitglieder des Ausschusses müssen Frauen sein. Zwei Plätze dürfen
ausschließlich durch nicht-binäre Personen besetzt werden. Bei der Besetzung
der verbleibenden offenen Plätzen gelten kandidierende nicht-binäre Personen,
die das für die Wahl notwendige Quorum erreicht haben, als gewählt. Erst
nachrangig werden die weiteren, offenen Plätze an die restlichen Kandidierenden
vergeben, die das für die Wahl notwendige Quorum erreicht haben.
Für Wahlen und Entsendungen, die den ständigen Ausschuss Internationales (§
28 Abs. 6) betreffen, bleiben die Regelung zur Berechnung der Größe des
Ausschusses und die harte Frauenquote bestehen. Es wird eine Quote für nicht-
binäre Personen eingeführt, die aufgerundet einem Sechstel der Gesamtanzahl
der Plätze im Ausschuss entspricht. Die durch nicht-binäre Personen zu
besetzenden Plätze werden den offenen Plätzen zugerechnet, dürfen allerdings
ausschließlich durch nicht-binäre Personen besetzt werden. Bei der Besetzung
der verbleibenden offenen Plätze werden nicht-binäre Personen analog zu den
Ausschuss-, Vorstands- und Sitzungsleitungswahlen bevorzugt.
Für die Beschlussfähigkeit vom Ausschuss der Student*innenschaften (§ 18 Abs.
2) wird eine Regelung eingeführt, die die Anwesenheit von nicht-binären
Personen berücksichtigt. Beim Ausschuss der Student*innenschaften wird die
Beschlussfähigkeit durch eine Entweder-oder-Regelung erweitert: Bisher ist der
AS beschlussfähig solange , wie mindestens die Hälfte der Stimmrechte durch im
Sitzungsraum anwesende Frauen wahrgenommen werden kann. Jetzt ist die
Beschlussfähigkeit solang gegeben, wie entweder mindestens die Hälfte der
Stimmrechte durch im Sitzungsraum anwesende Frauen wahrgenommen werden kann oder
mindestens zwei Drittel der Stimmrechte durch im Sitzungsraum anwesende Frauen
und nicht-binäre Personen wahrgenommen werden kann. Der AS hat dann also zwei
Möglichkeiten, beschlussfähig zu sein.
Für die inhaltlichen Ausschüsse bleibt die Soll-Regelung für die
Zusammensetzung der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf Sitzungen und
Telefonkonferenzen (§ 31) bestehen und wird ebenfalls als Entweder-oder-
Regelung erweitert. Hier gilt, dass auf einer Sitzung oder einer
Telefonkonferenz eines inhaltlichen Ausschusses entweder mindestens die Hälfte
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder Frauen sein sollen oder mindestens
zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder Frauen und nicht-
binäre Personen sein sollen.
Sowohl die Regelung für den AS also die für die inhaltlichen Ausschüsse
flexibilisieren die bisherigen Regelungen und erhöhen gleichzeitig die
Notwendigkeit der aktiven Einbindung von nicht-binären Personen im AS und
inhaltlichen Ausschüssen.