Veranstaltung: | Mitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 9. .9.2.9.2.1 Geschäftsordnung |
Eingereicht durch: | StuRa Uni Heidelberg |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 30.06.2019, 15:57 |
SÄ-03: Festlegung von Fristen rund um die fzs MV
§
GeschO §11
Aktuelle Fassung
(1) Sämtliche Anträge an die Mitgliederversammlung müssen in die Einladung
zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden. § 14 Absätze 4 und 5 der Satzung
gelten entsprechende.
(2) Initiativanträge beziehen sich auf einen Sachverhalt, der erst nach Ablauf
der Frist nach § 14 Abs. 4 der Satzung entstanden oder bekannt geworden sind.
Diese von der Regelung nach Absatz 1 ausgenommen.
(3) Die übrigen Organe regeln Form und Fristen der Antragstellung selbst.
geänderte Fassung
(1) Sämtliche Anträge an die Mitgliederversammlung müssen in die Einladung
zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden. § 14 Absätze 4 und 5 der Satzung
gelten entsprechende.
(2) Anträge, die nicht innerhalb der Frist eingereicht wurden, können in
dringlichen Fällen auf die TO aufgenommen werden, sofern die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt. Dringlichkeit liegt dann vor,
wenn die betreffende Angelegenheit unvorhersehbar war und ihre Behandlung keinen
Aufschub duldet.
(3) Fristgerecht und nicht-fristgerecht eingegangene Anträge, die auf der MV
nicht abschließend behandelt werden konnten, gelten inklusive etwaiger
Änderungs- und Modifizierungsanträge automatisch als für die nächste,
ordentlich stattfindende MV eingereicht. Dringende inhaltliche Anträge können
zum Beschluss an den AS verwiesen werden.
(4) Zu Anträgen entsprechend §11 Abs. 1, 2 können Änderungsanträge
formuliert werden, die eine Woche vor Beginn der MV eingereicht werden müssen.
(5) Zu Änderungsanträgen können Modifizierungsanträge gestellt werden, die
bis 72 h vor dem voraussichtlichen Beginn der MV einzureichen sind.
(6) Initiativanträge beziehen sich auf einen Sachverhalt, der erst nach Ablauf
der Frist nach § 14 Abs. 4 der Satzung entstanden oder bekannt geworden sind.
Diese von der Regelung nach Absatz 1 ausgenommen.
(7) Die übrigen Organe regeln Form und Fristen der Antragstellung selbst.
Begründung
In der Satzung ist bisher nur festgelegt, welche Fristen für satzungsändernde
Anträge, (Ab)Wahlen etc. (vgl. § 14 der Satzung) gelten und was passiert, wenn
sie zwar fristgerecht eingehen, aber nicht verschickt werden. Die
Geschäftsordnung ergänzt diese Regelung für alle anderen Arten von Anträgen.
Was allerdings in keiner der beiden Regelungen festgelegt ist, ist, wie mit
nicht-fristgerecht eingegangenen Anträgen verfahren wird. Außerdem halten wir
es für sinnvoll, dass eine Regelung für nicht-behandelte Anträge festgelegt
wird, sodass sie nicht ein zweites Mal eingereicht werden müssen, sondern
automatisch als für die nächste MV eingereichte gelten. Diese Regelungslücken
möchten wir mit unserem Antrag füllen. Die Fristen sollen gewährleisten, dass
alle Teilnehmer*innen ausreichend Zeit haben, sich mit den Änderungsanträgen
beschäftigen können, damit das endgültige Ergebnis das bestmögliche ist.
Außerdem halten wir es für wichtig, dass es den Vertreter*innen der Mitglieder
möglich ist, Rücksprache mit ihrer Struktur zu halten.
Falls es Inkohärenzen zu anderen Satzungen u.ä. geben sollte, und auch in
allen anderen Fällen freuen wir uns über Rückmeldung!