Veranstaltung: | 66. Mitgliederversammlung, digital |
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Tagesordnungspunkt: | 9.9.1 Satzung |
Eingereicht durch: | AK Binarität im fzs auflösen |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.02.2021, 20:33 |
SÄ-A5: Harte Frauenquote bei Ausschusswahlen durch 60% FINTA-Personen-Quote ersetzen
§
§28(6) Satz 4-6 und §29(2), §29(8) Satz 2, § 31 Satz 2-3, § 44(1) Satz 3
Aktuelle Fassung
§28(6) Satz 4-6
Die Hälfte der entsendeten und der gewählten Personen ist ausschließlich mit
Frauen zu besetzten. Bei ungerader Anzahl von der MV entsendeten Personen wird
zugunsten der Frauen aufgerundet. Dabei sind die Ausschüsse verpflichtet, sich
abzusprechen, um eine hart quotierte Besetzung des Ausschusses sicherzustellen.
§29(2)
Ein Ausschuss muss mindestens zur Hälfte aus Frauen bestehen.
§ 29(8) Satz 2
Bei der Kooptierung ist sicherzustellen, dass die harte Quotierung gem. § 29
Abs. 2 für die Gesamtheit der ordentlichen und kooptierten Mitglieder bestehen
bleibt.
§ 31 Satz 2-3
Von allen anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern sollen mindestens die
Hälfte Frauen sein. Ein Ausschuss ist nicht beschlussfähig, wenn keine Frau
anwesend ist.
§ 44(1) Satz 3
Bei der Besetzung des KPA ist die harte Quotierung gem. § 29 Abs. 2
sicherzustellen.
geänderte Fassung
§ 28(6) Satz 4-6
60% der entsendeten und der gewählten Personen sind ausschließlich mit FINTA-
Personen zu besetzen. Bei ungerader Anzahl von der MV entsendeten Personen wird
zugunsten der FINTA-Personen aufgerundet. Dabei sind die Ausschüsse
verpflichtet, sich abzusprechen, um eine quotierte Besetzung des Ausschusses
sicherzustellen.
§ 29(2)
§ 29(8) Satz 2
Bei der Kooptierung ist sicherzustellen, dass die Quotierung gem. § 29
Abs. 2 für die Gesamtheit der ordentlichen und kooptierten Mitglieder bestehen
bleibt.
§ 31 Satz 2,3
Von allen anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern sollen mindestens 60% FINTA-
Personen sein. Ein Ausschuss ist nicht beschlussfähig, wenn keine FINTA-Person
anwesend ist.
§ 44(1) Satz 3
Bei der Besetzung des KPA ist die Quotierung gem. § 29 Abs. 2 sicherzustellen.
Begründung
Neben der Förderung der Partizipation von Frauen in den Ausschüssen des fzs
ist es auch sehr wichtig, die Teilnahme von inter, nicht-binären, trans und
agender Personen zu stärken. Außerdem hat sich der fzs durch den Beschluss
"Gegen jede Queerfeindlichkeit" ( https://www.fzs.de/2020/07/10/gegen-jede-
queerfeindlichkeit/ ) klar gegen die Hierarchisierung und Ungleichbehandlung von
Diskriminierungserfahrungen ausgesprochen. Die satzungsgemäße Frauenquote
sorgt allerdings für eine Priorisierung der Diskriminierungserfahrung von
Frauen gegenüber der von inter, nicht-binären, trans und agender Personen. Dem
wird mit diesem Antrag entgegen gewirkt.
Auswirkung:
Die Erweiterung auf FINTA hat zur Folge, dass es möglich ist, dass weniger als
die Hälfte eines Ausschusses Frauen sind. Nur noch 40% eines Ausschusses sind
cis Männer, trans Männer können sich auch auf FINTA-Plätze bewerben. Ein
Ausschuss ist auch beschlussfähig, wenn keine Frauen anwesend sind, solange
mind. eine Person anwesend ist, die dem Umbrella INTA angehört. Unter die Soll-
Regelung des §31 Satz 2, 3 fallen auch inter, trans, nicht-binäre, agender
Personen, d.h. dass die Regelung auch bei einer Sitzung, an der keine Frau
teilnimmt, erfüllt sein kann.
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