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  1. 66-MV
  2. SÄ-A4

SÄ-A4: Harte Frauenquote bei Vorstandswahlen durch 50%-FINTA-Personen-Quote ersetzen

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Veranstaltung:66. Mitgliederversammlung, digital
Tagesordnungspunkt:9.9.1 Satzung
Eingereicht durch:AK Binarität im fzs auflösen
Status:Eingereicht
Eingereicht:04.02.2021, 20:31

§

    § 22(3), § 22(10) Satz 6

    Aktuelle Fassung

      § 22(3)
      Der Vorstand besteht mindestens zur Hälfte aus Frauen.

      § 22(10) Satz 6
      Scheidet eine Frau aus dem Vorstand aus, so kann der Ausschuss der
      Student*innenschaften die Stelle nur mit einer Frau besetzen.

      geänderte Fassung

      • Ä1
      • Ä2
      • Ä3
      • Ä4

      § 22(3)
      Der Vorstand besteht mindestens zur Hälfte aus FINTA-Personen.

      § 22(10) Satz 6
      Scheidet eine FINTA-Person aus dem Vorstand aus, so kann der Ausschuss der
      Student*innenschaften die Stelle nur mit einer FINTA-Person besetzen.

      Änderungsantrag Ä1

      , gestellt von: Maike (Universtät Erfurt)

      § 22(3)
      Der
      22(3)Der Vorstand besteht mindestens zur Hälftezu 70% aus FINTA-PersonenFLINTA-Personen und zu 50% aus Frauen.

      § 22(10) Satz 6
      Scheidet eine FINTA-Person aus dem Vorstand aus, so kannmuss der Ausschuss der Student*innenschaften die Stelle nur mit einer FINTA-Person besetzenden Vorstand wieder so besetzen, dass das Verhältnis bestehen bleibt.

      Änderungsantrag Ä2

      , gestellt von: AStA Uni Osnabrück

      § 22(3)
      Der Vorstand besteht mindestens zur Hälfte aus FINTA-PersonenFrauen. Bei der Besetzung der offenen Plätze sind INTA-Personen zu bevorzugen.

      § 22(10) Satz 6
      Scheidet eine FINTA-Person aus dem Vorstand aus, so kann der Ausschuss der Student*innenschaften die Stelle nur mit einer FINTA-Person besetzen.

      Änderungsantrag Ä3

      , gestellt von: AStA Uni Osnabrück

      § 22(3)
      Der Vorstand besteht mindestens zur Hälfte aus FINTA-Personen.

      § 22(10) Satz 6
      Scheidet eine FINTA-Person aus dem Vorstand aus, so kann der Ausschuss der Student*innenschaften die Stelle nur mit einer FINTA-Person besetzen.Person aus dem Vorstand aus, muss der Ausschuss der Student*innenschaften den Vorstand wieder so besetzen, dass das Verhältnis gemäß Absatz 3 bestehen bleibt.

      Änderungsantrag Ä4

      , gestellt von: AK "Binarität im fzs auflösen"

      § 22(3)
      Der Vorstand besteht mindestens zur Hälfte aus FFLINTA-Personen.

      § 22(10) Satz 6
      Scheidet eine FFLINTA-Person aus dem Vorstand aus, so kann der Ausschuss der Student*innenschaften die Stelle nur mit einer FFLINTA-Person besetzen.

      Begründung

        Neben der Förderung des Engagements von Frauen im Vorstand des fzs ist es
        ebenfalls wichtig, das Engagement von inter, nicht-binären, trans und agender
        Personen zu stärken. Der fzs hat sich durch den Beschluss "Gegen jede
        Queerfeindlichkeit" ( https://www.fzs.de/2020/07/10/gegen-jede-
        queerfeindlichkeit/
        ) klar gegen die Hierarchisierung und Ungleichbehandlung von
        Diskriminierungserfahrungen ausgesprochen. Die satzungsgemäße harte
        Frauenquote sorgt allerdings für eine solche Hierarchisierung.
        Um dem Beschluss Rechnung zu tragen und auch im Verband bestehende
        Priorisierungen und Hierarchisierungen von Diskriminierungserfahrungen
        abzubauen, wird in diesem satzungsändernden Antrag eine 50%-FINTA-Personen-
        Quote für die Vorstandswahlen festgeschrieben.

        Auswirkung:
        Durch die Erweiterung auf FINTA-Personen können Vorstände entstehen, denen
        keine Frau angehört bzw. bei denen weniger als die Hälfte der Personen Frauen
        sind.

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        Änderungsanträge

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        • Ä1 (Maike (Universtät Erfurt), Eingereicht)
        • Ä2 (AStA Uni Osnabrück, Eingereicht)
        • Ä3 (AStA Uni Osnabrück, Eingereicht)
        • Ä4 (AK "Binarität im fzs auflösen", Eingereicht)

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