Veranstaltung: | 66. Mitgliederversammlung, digital |
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Tagesordnungspunkt: | 9.9.2.9.2.3 Wahlordung |
Eingereicht durch: | Vorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 02.03.2021, 13:57 |
Ersetzt: | WO-A3: Digitale Sitzungen ermöglichen: Personenwahlen |
WO-A3NEU: Digitale Sitzungen ermöglichen: Personenwahlen
§
II. Personenwahlen
§ 4 Grundsätze
Aktuelle Fassung
(1) Die folgenden Grundsätze finden Anwendung, soweit die Satzung des Vereins
und ihre Ergänzungsordnungen nichts anders bestimmen.
(2) Die Wahl findet offen durch Handaufheben statt. Die Stimmen sind zu zählen.
Jedes Mitglied des wählenden Gremiums kann geheime Wahl verlangen. Der
Ausschuss der Student*innenschaften wählt mit 2/3-Merhrheit seiner anwesenden
Mitglieder.
(3) Gewählt ist, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint und die einfache
Mehrheit erreicht.
(4) Sind mehrere gleiche Sitze in einem Wahlgremiums zu vergeben, so werden
diese in einem Wahlvorgang mit gemeinsamer Kandidierendenliste und – im Falle
der geheimen Wahl – mit gemeinsamen Stimmzetteln gewählt. Liegen nicht mehr
Kandidaturen vor als Sitze zu vergeben sind, so werden die Kandidierenden in
cumulo gewählt, d.h. Zustimmung und Ablehnung wird für alle Kandidierenden
gleichermaßen erteilt. Jedes Mitglied des wählenden Gremiums kann einzelne
Wahl verlangen. Liegen mehr Kandidaturen vor als Sitze vorhanden sind, so ist
einzeln abzustimmen; gewählt sind die Kandidierenden, die die meisten Ja-
Stimmen auf sich vereinen.
(5) Sind mehrere verschiedene Sitze in einem Wahlgremium zu besetzen, so
beschließt das wählende Gremium zunächst über die Reihenfolge der Wahlen,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
(6) Der Ausschuss der Student*innenschaften führt zunächst nach den hier
festgelegten Grundsätzen eine vorläufige Absti
geänderte Fassung
(1) Die folgenden Grundsätze finden Anwendung, soweit die Satzung des Vereins
und ihre Ergänzungsordnungen nichts anders bestimmen.
(2) Die Wahl findet offen durch Handaufheben statt. Die Stimmen sind zu zählen.
Jedes Mitglied des wählenden Gremiums kann geheime Wahl verlangen. Der
Ausschuss der Student*innenschaften wählt mit 2/3-Merhrheit seiner anwesenden
Mitglieder.
(3) Bei digitalen Sitzungen finden nicht-geheime Wahlen über ein geeignetes
Abstimmungstool statt, welches die die in den Satzungen und Ordnungen
festgelegten Abstimmmodalitäten gewährleistet.
(4) Gewählt ist, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint und die einfache
Mehrheit erreicht.
(5) Sind mehrere gleiche Sitze in einem Wahlgremiums zu vergeben, so werden
diese in einem Wahlvorgang mit gemeinsamer Kandidierendenliste und – im Falle
der geheimen Wahl – mit gemeinsamen Stimmzetteln gewählt. Liegen nicht mehr
Kandidaturen vor als Sitze zu vergeben sind, so werden die Kandidierenden in
cumulo gewählt, d.h. Zustimmung und Ablehnung wird für alle Kandidierenden
gleichermaßen erteilt. Jedes Mitglied des wählenden Gremiums kann einzelne
Wahl verlangen. Liegen mehr Kandidaturen vor als Sitze vorhanden sind, so ist
einzeln abzustimmen; gewählt sind die Kandidierenden, die die meisten Ja-
Stimmen auf sich vereinen.
(6) Sind mehrere verschiedene Sitze in einem Wahlgremium zu besetzen, so
beschließt das wählende Gremium zunächst über die Reihenfolge der Wahlen,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
(7) Der Ausschuss der Student*innenschaften führt zunächst nach den hier
festgelegten Grundsätzen eine vorläufige Abstimmung durch. Das Ergebnis bedarf
der Bestätigung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Begründung
Es wird ein neuer Absatz 3 eingefügt. Dieser regelt, dass bei digitalen
Gremien/Organsitzungen nicht per Handaufheben abgestimmt wird. Stattdessen soll
ein geeignetes Abstimmungstool genutzt werden, wie z.B. Openslides. Dabei
müssen die Abstimmmodalitäten (u.A. die Stimmgewichtung der
Studierendenschaften) gewährleistet sein.
Änderungsanträge
- Ä1 (Birte Spekker (Universität Osnabrück), Eingereicht)
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