Veranstaltung: | 65. Mitgliederversammlung, außerordentlich & digital |
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Tagesordnungspunkt: | 8.1. Satzung |
Eingereicht durch: | Marvin Bielicki (Antidiskriminierungsbeauftragte:r) |
Status: | Abgelehnt |
Beschlossen am: | 23.10.2020 |
Eingereicht: | 29.09.2020, 18:41 |
SÄ-A6: Mehrheitsregelungen Transparent erklären
§
§ 48
Aktuelle Fassung
§ 48 Mehrheiten
(1) Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die abgegebenen Fürstimmen die
abgegebenen Gegenstimmen überwiegen und nicht mehr Enthaltungen abgegeben
wurden als die Summe der Fürstimmen und Gegenstimmen.
(2) Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens die Hälfte der
abgegeben Stimmen Fürstimmen sind.
(3) Die 2/3-Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens doppelt so viele Fürstimmen
abgegeben werden wie Gegenstimmen und Enthaltungen.
(4) Die 3/4-Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens dreimal so viele Fürstimmen
abgegeben werden wie Gegenstimmen und Enthaltungen
geänderte Fassung
§ 48 Mehrheiten
(1) Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die abgegebenen Fürstimmen die
abgegebenen Gegenstimmen überwiegen und nicht mehr Enthaltungen abgegeben
wurden als die Summe der Fürstimmen und Gegenstimmen.
(2) Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens die Hälfte der
abgegeben Stimmen Fürstimmen sind.
(3) Die 2/3-Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens doppelt so viele Fürstimmen
abgegeben werden wie Gegenstimmen und Enthaltungen.
(4) Die 3/4-Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens dreimal so viele Fürstimmen
abgegeben werden wie Gegenstimmen und Enthaltungen.
Begründung
Vor allem auf Mitgliederversammlungen und AS-Sitzungen soll erklärt werden, was
welche Stimme konkret bedeutet und welcher Antrag welche Mehrheit benötigt. Ein
Beispiel dafür: durch die Eigenheit der Satzung ist bei einer 2/3 Mehrheit eine
Enthaltung gleich einer Nein-Stimme.
Begründung
Die Mehrheitsvorschriften in der Satzung sind sehr kompliziert dargestellt, was
insbesondere für Enthaltungen gilt. Bezüglich der 2/3-Mehrheit beispielsweise
sind die Vorschriften so formuliert, dass eine Enthaltung im Ergebnis einer
Nein-Stimme gleichkommt. Eine Delegation, die keinerlei Erfahrung innerhalb des
Verbands hat, könnte unter Umständen in einer Abstimmung sich enthalten, weil
sie sich nicht genug mit dem Sachverhalt auskennt und sich kein Urteil erlauben
möchte. Durch dieses Verhalten würde sie, wie bereits dargestellt, praktisch
mit “Nein” stimmen, ohne dies eigentlich zu wollen. Das Wissen darum schafft
ein massives Ungleichgewicht und - die Geschäftsordnungsschlachten sind ein
altbekanntes Problem - kann also ausgenutzt werden. Um dies zumindest
abzumildern und um Klarheit zu schaffen, sind vor jeder entscheidungsbefugten
Gremiensitzung, wie beispielsweise solchen des Ausschusses der
Student*innenschaften und der Mitgliederversammlung, die besagten Vorschriften
zu erläutern und die Folgen der jeweiligen Abstimmungen klarzustellen.
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